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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1825
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
16
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1825
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 940.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals zu den französischen Departements eine Zeit lang gehört haben. Vom 21sten April 1825.
Volume count:
940
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu Seite 98.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 937.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21sten April 1825., in Bezug auf die unter demselben Dato erlassenen Gesetze, über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse im vormaligen Königreich Westphalen, Großherzogthum Berg und französisch-hanseatischen oder Lippe-Departement. (937)
  • (No. 938.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreich Westphalen gehört haben. Vom 21sten April 1825. (938)
  • (No. 939.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche zu dem ehemaligen Großherzogthum Berg eine Zeit lang gehört haben. Vom 21sten April 1825. (939)
  • (No. 940.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals zu den französischen Departements eine Zeit lang gehört haben. Vom 21sten April 1825. (940)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Viertes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1822., 1823., 1824. und 1825.

Full text

— 119 — 
Wohandigungs= und bofdoͤrigen Ouͤter u. s. w. zu rechnen sind. Jedoch wirb in 
Anusehung des Lehnverhälmiffes auf die näheren Bestimmungen und Ansnahmen der 
. 38. 48. ff. verwiesen. 
5. 34. Desgleichen sollen die „Vorschrifften des F. ö. No. 4. in Verbindung 
mit 3/. 6. 23. 25 — 30. des gegenwärtigen Gesetzes. über die den Grundstücken in 
einem gutsherrlichen Verhältniß obliegenden Reallasten auch auf alle Reallasten 
außer einem utsherrlichen Verhaͤltniß angewendet werden. Es sollen demnach alle 
solsche Reallasten in der Regel fuͤr fortdauernd erachtet werden, jedoch mit den in 
den . I6. u. ff. enthaltenen Ausnahmen. 
., I5. Die 5/. 31. u. 32. des gegenwaͤrtigen Gesetzes finden allein auf das 
—— Verhältniß Anwendung; und in allen andern Fällen eines. 
erblich verliehenen Besitzrechts verblelben dem ? Verleiher (Erbverpächter 2c0 die ihm. 
auf die Holzungen des verliehenen Gurs zuständigen Nutungerechte, gleichwle sich, 
in diesen Fällen solches auch von andern einem Verleiher sonst zuständigen Grund= 
gerechrigkricen, vorbehältlich der Ablösung in den durch das Gesetz bestimmten #l, 
len, von selbst verstehr. 
. 36. Außer den nach F. 4. u. ff. des gegenwärtigen Gesetzes abgeschaffeen guns * 
Abgaben und Leistungen, bleiben ohne Entschaͤbigung aufgehoben, auch: 
) dlesenigen aus ehemaligen oberberrlichen, schutzberrlichen und gursherrlichen. dit dn 
Rechten abgeleiteten und bergebrachten Abgaben und Leistungen, welchr ohne 72 n 
zum öffenrlichen Seeuereinkommen zu gehören, die Natur der Greuerm' haben. nen. 
4. 37. Insbesondere sind dahin zu rechnen: 
a) Nahrungs- und Gewerbsabgaben, sey es, daß sie ausdruͤcklich fuͤt die Erlaub- 
niß zum Berriebe eines Gewerbes oder ohne diese Bestimmungen von den. 
Gewerbtreibenden gewisser Klassen oder von Innungen erhoben werden; 
b) die wegen des Schugees bei allgemeinen staatsbürgctlichen Rechren oder bei 
besonderrn Monopolen oder Privilegien zu entrichrenden Leistungen. 
K. 33. Es sind und bleiben aufgehoben: 
2) Die lehenherrlichen Rechte aller Are, in sofern sie bel Einführung der fremden 
Gesetze noch, forcdauernd waren, und alle daraus für den Lehenbesiher entsprun- 
genen Beschränkungen, namenllich die, Workaufs-, Retrakt, und Helimfall- 
Rechte u. s. w., sedoch mir den in den 5#. 48. u. ff. enthalrenen näheren Be###m- 
mungen und Ausnahmen. 
k. 39. Ss sind und bleiben ohne Eneschädigung aufgehoben: 
3) alle Jwangs= und Bannrechee mie Sinschluß der für die Befreinng von der 
ngspfliche übernommenen pernlichen Abgaben und der für die Fabris, 
nen zu leistenden persnlichen. Dienste, imgleichen derjenigen 
Reallaften, in welche etwa diese persoͤnlichen Abgaben oder Dienste fruͤher- 
hin verwandelt worden seyn moͤchten. 
46. Gänzlich ausgenommen von dieser Aufhebung sind in demjenigen 
Landeethoile, welcher vor der Verelnigung mit Frankreich zu elner andern Herrschaft, 
als der ds Königreichs Westphalen gehört#e: 
a) diesenigen Jwangs= und Bannrechte, zu welchen urfprünglich eine andere 
Persen, als der Gucsherr der Jwangspflichtigen berechtige war; er nt 
7*#t
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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