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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1834
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
25
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1834
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1542.) Verordnung vom 30sten Juni 1834., wegen des Geschäftsbetriebes in den Angelegenheiten der Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, als Anhang zu der Verordnung vom 20sten Juni 1817. und dem Gesetze vom 7ten Juni 1821.
Volume count:
1542
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu S. 87. und 171.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 1539.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten November 1833., den Abdruck der ständischen Gutachten und Petitionen betreffend. (1539)
  • (No. 1540.) Gesetz, über die Termine bei Wohnungs-Miethsverträgen. Vom 30sten Juni 1834. (1540)
  • (No. 1541.) Verordnung wegen Vereinigung der General-Kommissionen zu Königsberg und Marienwerder mit den Regierungen der Provinz Preußen. Vom 30sten Juni 1834. (1541)
  • (No. 1542.) Verordnung vom 30sten Juni 1834., wegen des Geschäftsbetriebes in den Angelegenheiten der Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, als Anhang zu der Verordnung vom 20sten Juni 1817. und dem Gesetze vom 7ten Juni 1821. (1542)
  • (No. 1543.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Juli 1834., wegen der Bürgschaften der Ehefrauen im Herzogthume Westphalen, im Fürstenthume Siegen und den Grafschaften Wittgenstein. (1543)
  • Berichtigung eines Druckfehlers. [Zu Stück No. 17. der Gesetz-Sammlung vom Jahre 1831.]
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Full text

— 98 — 
vokanten über den Antrag darauf und ebenso die Stimmepmehrheit der Pro- 
vokanten über die Ablehnung, in beiden Fällen nach den Personen gerechnet, und 
es ist die Obliegenheit des Kreis-Landraths, sich vor Beranlassung der Ver- 
handlung darüber, von den auf der einen oder andern Seite interessirenden 
Theilhabern Kenntniß zu verschaffen. Versagen sich die Provokaten auf die an 
sie ergangene Aufforderung der Erklárung über die Zuziehung der Kreis-Ver- 
mittellungsbehörde ganz: so wird dies einer ablehnenden Erklärung gleich ge- 
achtet. Sind in dem zur Erkldrung über die Zuziehung der Kreis-Vermitte- 
lungsbehörde angesetzten Termine die Provokanten, oder Provokaten nicht sämmet- 
lich erschienen: so werden die Stimmen lediglich nach der Zahl derjenigen, die 
erschienen sind, und ihre Erkldrung abgeben, berechnet. 
Sind die Parteien über die Zuziehung der Kreis-Vermittelungsbehörde 
einig: so stcht ihnen die Auswahl unter den dafür ernannten Kreisverordneten 
zu. Diesenigen, welche bei dem zu ermittelnden Geschäfte als Provokanten 
auftreten, wählen den einen, diesenigen, welche Provokaten sind, wählen den an- 
dern Kreisverordneten. Sollten sich auch weiterhin, wie z. B. bei Gemeinheits- 
theilungen die Interessen mehrfach theilen, so üben die einmal erwählten Kreis- 
verordneten doch die Funktionen der Kreis-Vermittelungsbehörde im Verlaufe 
des ganzen Geschäfts aus, für welches sie erwählt sind. 
Sind die Provokanten oder Provokaten darüber einig, daß start zweier 
Kreisverordneten nur einer das Geschäft der Vermittelung übernehme, so ist 
dieser ihrer Vereinigung Folge zu geben, und geschieht in solchem Falle die 
Wahl von beiden Theilen gemeinschaftlich nach der Stimmenmehrhett. 
Die Wahl der Parteien kann auch auf die Kreisverordneten eines be- 
nachbarten Kreises gerichtet werden, doch bleibt es diesen unbenommen, die auf 
sie gefallene Wahl abzulehnen. In allen Fällen können sich die Kreisverordne- 
neten der Vermittelung des Geschäfts versagen, wenn eine Gemeinheitsthei- 
Ling der Gegenstand desselben ist, oder wenn es sonst auf eine Landtheilung da- 
ei ankommt. 
. 5. Kommt durch die Kreis-Vermittelungsbehörde ein Vergleich zu 
Stande, so muß der Rezeß der kompetenten Provinzialbehsrde zur Prüfung 
und Bestätigung eingereicht werden. 
zu 7.3 der é. 6. Die Ausführung der Gesetze vom 2sten April 1825. über die den 
(vordnung. Grundbesitz betrefsenden Rechtsverhälenisse in den Landestbeilen, welche eine 
Zeitlang zum vormaligen Königreiche Westphalen, dem Großherzogthume Berg 
und den Französischen Departements gehört haben und die Ersscheidung der 
hierbei entstehenden Sneeitigkeirten gebührt den General-Kommissionen alsdann, 
wenn auf Regulirung aller nach jenen Gesetzen veränderten oder näher be- 
stimmten Rechtsverhältnissen des Belasteten zu dem Berechtigten provozirt wird. 
Wegen ihrer Kompetenz und ihrer Instruktion für die besonderen Fälle, welche 
in den gedachten Gesetzen und zwar 
unter Nr. 938. der Gesetz Sammlung 96. 111. 112. 115. 
939. - - . 89. 90. 92. 
940. - . 86. 87. 89. 
bezeich-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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