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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1849
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
40
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1849
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Full text

— 20 — 
muͤndlichen Verfahren durch eine schriftliche Verfuͤgung vorzuladen, welche die 
Thatsachen des ihm angeschuldigten Vergehens angeben und die Aufforderung 
enthalten muß: 
Zur festgesetzten Stunde zu erscheinen, und die zu seiner Vertheidigung 
dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Richter 
so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbei- 
geschafft werden können. 
Zugleic ist dem Angeklagten die Warnung zu stellen: 
Daß im Falle seines Ausbleibens mit der Untersuchung und Entscheidung 
in contumaciam verfahren werden solle. 
S. 33. 
- Nur auf Grund bescheinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage 
des Angeklagten auf Ansetzung eines neuen Termines Statt gegeben werden. 
g. 34. 
In dem Termine wird, nachdem die Anklage durch den Polizeianwalt 
vorgetragen und der Angeklagte darüber vernommen worden, mit der Beweis- 
Aufnahme, soweit dies erforderlich isi, verfahren, der Polizeianwalt mit seinen 
Anträgen, sowie der Angeklagte mit seiner Vertheidigung gehört, sodann aber 
das Urtheil gefällt und mit Gründen verkündet. 
Der Richter ist jedoch befugt, die Fällung des Urktheils auszusetzen und 
einen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen. 
F. 35. 
Erscheint der Angeklagte der gehörig erfolgten Vorladung ungeachtet in 
dem Termine nichr, oder verweigert er in demselben, über die Anklage sich zu 
erkldren, so wird der Beweis aufgenommen, und nach Anhbrung des Polizei= 
Anwalts, sowie des für den Angeklagten eswa aufgetretenen Vertheidigers das 
Urtheil gefällt und verkündet. « 
ll Dem ausgebliebenen Angeklagten ist das Urtheil in Ausfertigung zu- 
zustellen. 
S. 36. 
Findet der Richter bei Beurtheilung der That des Angeklagten, daß 
solche ein Verbrechen enthält, dessen gesetzliche Strafe seine richterliche Kom- 
petenz überschreitet, so hat er die Sache mittelst Beschlusses an das kompetente 
Gericht abzugeben. 
Ueber Kompetenzstreitigkeiten hat das Gericht der höheren Instanz zu 
entscheiden. 
S. 37. 
Ueber den Hergang im Termine wird von einem vereideten Gerichts- 
schreiber ein Protokoll aufgenommen, welches den wesentlichen Inhalt der Er- 
klärungen des Polizeianwalts, des Angeklagten und der Zengen enthalten 
muß, und in welchem zugleich das abgefaßte Urtheil mil dessen Gründen nie- 
· der-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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