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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1849
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
40
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1849
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Full text

— 361 — 
die von den Behörden der Bank gegen drikte Personen innerhalb der Grenzen 
dieser Statuten eingegangen sind. 
ch gne anderweitige und persoͤnliche Verpflichtung der Aktionaire findet 
nicht statt. 
g. 5. 
Es kann kein Aktionair außer dem Falle der Aufloͤsung der Gesell- 
schaft den eingezahlten Betrag zurückfordern. Dagegen können die Bankaktien 
an Dritte übertragen und verpfändet werden; dieselben sind aber untheilbar 
und deshalb theilweise Uebertragungen und Verpfändungen unzulässig. 
g. 6. 
Die Uebertragung des Eigenthums von Aktien kann nur durch einen 
schriftlichen Cesstonsvermerk auf der Rückseite der Aktien mit den Worten „ce- 
dirt an N. N. von N. N.“ und mit Angabe von Ort und Datum gültig ge- 
schehen. Dieselbe muß in dem Aktienbuche der Gesellschaft vermerkt und zu- 
gleich auf der Aktie selbst von dem Bankdirekrorium bescheinigt werden, zu wel- 
chem Zwecke die Aktie dem Direktorium einzureichen ist. 
Wird das Eigenthum einer Bankaktie durch Erbschaft oder gerichtliche 
Ueberweisung übertragen, so vertreten die Dokumente darüber die Stelle der 
Cession des Eigenthümers. 
Im Verhältniß zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigen- 
thümer der Aktien angesehen, die als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. 
KF. 7. 
Kein Aktionair darf mehr als achtzig Aktien eigenthümlich erwerben. 
S. 8. 
In Betreff der von der ritterschaftlichen Privatbank bei der General- 
Staatskasse niedergelegten 500,000 Rthlr. in Staatsschuldscheinen, welche zur 
Sicherheit für die früher emittirten in Gemäßheit der Order vom 5. Dezem- 
ber 18346. eingezogenen 500,000 Rehlr. in Fünfthalerscheinen dienen, deren 
Realisation der Staat für die von der ritterschaftlichen Privatbank gezahlten 
30,000 Rthlr. übernommen hatte, wird folgende Besimmmung getroffen. 
Die ritterschaftliche Privatbank übernimmt die Verpflichtung, diejenigen 
500,000 Rthlr. Kassenanweisungen, welche der Staat gegen das Depot von 
eben so viel Staatsschuldscheinen emittirt hat, zu amortisiren. Die Amortisa= 
tion geschieht dergestalt, daß der Staat Ein Prozent von 500,000 Rchlr. alljähr- 
lich von den Zinsen zurückbehdlt, welche der Bank jetzt von den deponirten 
Staatsschuldscheinen zufließen, und das zurückbehaltene Prozent in Staatspa- 
pieren anlegt, so daß die Zinsen der letzteren dem Amortisationsfonds zu- 
wachsen, auch die Zinsen immer wieder zu Gunsten des Amortisationsfonds 
verzinslich in Staatspapieren angelegt werden. Es gilt hiernach als amortisirt, 
was durch den jährlich zurückbehaltenen Betrag von 5000 Rthlr., sowie durch 
die wirklich aufgekommenen Zinsen gedeckt ist, ohne daß über den Kurs der 
(Ne. 3170.) 575 für
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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