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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Full text

Gesetzes vom 24. September 1848. (Gesetz- Sammlung S. 257 — 259.), zu 
treffen. Sie haben jedoch die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen dem 
betreffenden Staatsanwalte zur weiteren Veranlassung zu übersenden, auch den 
Requisitionen desselben wegen Einleitung oder Vervollständigung solcher poli- 
zeilicher Voruntersuchungen Folge zu leisten. 
4. 5. 
Die Gerichte sind verpflichtet, von Verbrechen, welche amtlich zu ihrer 
Kenneniß kommen, dem Seaarsanwalte sogleich Mittheilung zu machen, auch 
den von demselben an sie gerichteten Anträgen wegen Feststellung des Thatbe- 
standes und wegen sonst erforderlicher Ermittelungen zu genügen, und, wenn 
es nöthig ist, einen Unrersuchungsrichter zu ernennen. . 
Tgalket Gefahr im Verzuge ob, so hat das Gericht auch ohne Antrag 
des Staatsanwalts alle diejenigen Ermittelungen, Verhaftungen oder sonstigen 
Anordnungen vorzunehmen, welche nothwendig sind, um die Berdunkelung der 
Sache zu verhüren. Die Verhandlungen hierüber sind demnächst dem Staats-= 
anwalte mitzutheilen. 
K. 6. 
Dem Staalsanwalte legt sein Amt die Plicht auf, darsber zu wachen, 
daß bei dem Strafverfahren den gesetzlichen Vorschriften überall genügt werde, 
Er hat daher nicht blos darauf mu achten, daß kein Schuldiger der Strafe 
entgehe, sondern auch dareuf, dabh Niemand schuldlos verfolgt werde, 
F. 7. 
Untersuchungsverhandlungen, Verhaftungen oder Beschlagnahmen hat der 
Scaatsanwalt, wenn nicht Gefahr un Verzuge obwaltet und der Fall der Er- 
greifung auf frischer Thot vorliegt, nichr selbst verzunehmen, sondenr solche 
nach den Umständen entweder bei der Polizeibehörde, oder bei dem betreffenden 
Gerichte zu beanfragen. Er ist jedoch befugt, allen polizeilichen und gericht- 
lichen Verhandlungen, welche Gegenstände seines Geschäftskreises betreffen, bei- 
zuwohnen, mit dem Beamten, welcher die Verhandlung zu führen hat, in un- 
mittelbare Verbindung zu treten, und seine Anträge und Mittheilungen zur 
Förderung des Zweckes der Untersuchung an diesen Beamten zu richten. 
X. 
Dem Staaksanwalte stehr die Einsscht aller pobkizeilichen und gerichtlichen 
Akten, welche sich auf einen zu seinem Geschäfrekreise gehörenden Gegenstand 
beziehen, jederzeit frei. Auch gehört es zum Berufe desselben, den Unvollstän= 
digkeiten, Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiren, welche er lin den 
Untersuchungen wahrnimmt, durch Antrage bei der vorgesetzten Behörde des die 
Untersuchung führenden Beamten Abhülfe zu schaffen. 
« H.9. 
Verbrechen, deren Bestrafung · die Gesetze von dem Antrage einer Privat- 
person ebbaͤngig machen, darf der Staatsanwalt mur dann vor Gericht ver- 
Ei. 3087.) folgen,
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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