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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1862
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Full text

— 245 — 
fonds von wenigstens Einem und einem halben Prozent jaͤhrlich unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des Tilgungsplanes. 
Diie Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862. ab in dem 
Monate . .. jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht 
vor, den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. ODiese Bekanntmachung er- 
folgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem 
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Danzig, sowie im Kreisblatte des 
Kreises Pr. Stargardt und im Preußischen Staats-Anzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaährlichen Terminen, am 26. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember 
bis 3. Januar, von heute an gerechner, mit vier und einem halben Prozent 
jahrlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Lopfrals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in P. Stargardt, und zwar allch in der nach 
dem Eintritte des Fälligkeirstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapirals prdsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisarion verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung 
Shel # ie. 51. 9. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr. 
targardt. 4 
JZinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjh- 
rigen Verläßrungsfei bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. * « 
Mit dieser Schuldverschreibung sind .... ... halbjaͤhrige Zinskupons 
bis zum Schlusse des Jahres .. . .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Pr. Stargardt gegen Wblieferung des der dlteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
(Wr. 5575.) 36* Zur
	        

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