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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1862
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Full text

— 19 — 
Obligationen mehr als 100,000 Thaler betragen, durch Bekanntmachung be- 
stimmen, daß die Inhaber einen Monat vor dein Verfalle von jenen Städten 
diejenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann 
eine solche Veeichnun nicht, so wird angenommen, daß sie die Zahlung in 
Cöln zu empfangen haben. 
Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobach- 
tung der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahnkommissa- 
riate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
C. 6. 
Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Kupons 
verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und 
ausgesprochen werden. 
Die Direktion der Gesellschaft erläßt des Endes auf Antrag der Bethei- 
ligten dreimal, in Zwischenräumen von wenigstens vier oder höchstens sechs Mo- 
naten, eine bffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwai- 
gen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letz- 
ten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige 
Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Auf- 
forderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zinskupons statt- 
asunden ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen 
laust die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie 
beigegebenen Anweisungen G. 2.), zum Vorschein gekommen sind, so spricht das 
Landgericht zu Cöln auf den Grund jenes Aufgebots die Mortifikation aus; 
die Direktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der 
mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen be- 
merkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. 
Die Kosien dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
inskupons bönnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden; jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs- 
frist (GF. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verlährungsfiu- der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
F. 7. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion 
der Hesellchan Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. 
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten 
bffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, welches 
von der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann 
öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen kei- 
(Nr. 54867.) 37 ners
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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