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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1871
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Preßvergehen (Preßdelikte) 311 
dar: 1. Die Zuwiderhandlungen gegen die Vor- gabe eines Zeugnisses über den Verfasser oder 
schriften über die Angabe des Druckers, Ver- Einsender angewendet werden darf. — Die 
legers oder Herausgebers und bei periodischen Aufnahme einer Anzeige über eine unerlaubte 
Druckschriften auch des verantwortlichen Redak- Lotterie oder Ausspielung kann sich als straf- 
teurs auf der Druckschrift. Sie werden bare Beihilfe zur Veranstaltung dieser Lotterie 
mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft be- darstellen, wenn der Redakteur gewußt oder 
straft, jedoch mit Geldstrafe bis zu 1000 K oder es als möglich angenommen hat, daß sie nicht 
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Mo= erlaubt war (R St. 26, 226). 
naten, wenn falsche Angaben mit Kenntnis der. Abgesehen von der auf allgemeinen straf- 
Unrichtigkeit gemacht worden sind. Letztere rechtlichen Normen beruhenden Verantwortlich- 
Strafe trifft den Verleger einer periodischen keit des Täters oder Teilnehmers für Hand- 
Druckschrift auch dann, wenn er wissentlich ge= lungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt 
schehen läßt, daß auf ihr eine Person fälschlich als der Druckschrift begründet wird, ist durch § 21 
Redakteur benannt wird. 2. Die Unterlassung des Preßgesetzes auch eine fahrlässige 
der Ablieferung des Pflichtexem Handlungs weise bei der Veröffentlichung 
plars einer periodischen Druckschrift an die einer Druckschrift strafbaren Inhalts mit Strafe 
Polizei, und die Unterlassung der von einer öffent= bedroht. Hiernach werden: 1. der verantwort- 
lichen Behörde verlangten Aufnahme einer amt- liche Redakteur; 2. der Verleger; 3. der Drucker; 
lichen Bekanntmachung oder einer Berichtigung 4. der Verbreiter der Druckschrift, soweit sie nicht 
durch den Redakteur. In diesen beiden letzten als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, 
Fällen tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein; mit Geldstrafe bis zu 1000 .K oder mit Haft 
das Strafurteil hat zugleich die Aufnahme des ein= oder mit Festungshaft oder Gesängnis bis zu 
gesandten Artikels in die nächstfolgende Nummer einem Jahre belegt, wenn sie nicht die Anwen- 
anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung dung der pflichtmäßigen Sorgfalt oder Umstände 
im guten Glauben geschehen, so ist unter Frei= nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich 
sprechung von Strafe und Kosten lediglich die gemacht haben. Die Bestrafung bleibt jedoch für 
nachträgliche Aufnahme anzuordnen. Im übrigen jede dieser Personen ausgeschlossen, wenn sie den 
sind diese Delikte ebenfalls mit Geldstrafe bis zu Verfasser oder den Einsender, mit dessen Ein- 
150 K oder mit Haft bedroht. 3. Die Verwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, 
breitung verbotener periodischer nachweist. Straffreiheit tritt ferner für jede 
Druckschriften. Die angedrohte Strafe ist der bezeichneten Personen ein, wenn sie eine 
hier Geldstrafe bis zu 1000 .K oder Haft oder Ge= der in der obigen Reihenfolge vor ihr als 
fängnis bis zu sechs Monaten. verantwortlich bezeichnete Person oder bei einer 
IIII. Nach dem Reichspreßgesetze (§§ 15—17) nichtperiodischen Druckschrift den Herausgeber 
wird eine Strafbarkeit des Inhalts nachweist. In allen diesen Fällen findet der 
einer Druckschrift durch die Aufnahme Strafausschluß aber nur dann statt, wenn der 
verbotener Veröffentlichungen über Truppen= Nachweis vor der Verkündigung des ersten 
bewegungen usw., von Aufforderungen zur Auf-Urteils gegen die zunächst zur Verantwortung 
bringung von Geldstrafen, durch die vorzeitige gezogene Person beigebracht wird, und wenn 
Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke eines der von ihr als verantwortlich Bezeichnete 
Strafprozesses und nach dem G. vom 5. April (Verfasser, Einsender, Herausgeber oder ver- 
1888 (RGBl. 133) auch durch Berichte über Ge= antwortlicher Vormann) sich in dem Bereiche 
richtsverhandlungen, bei denen die Offentlichkeit der richterlichen Gewalt eines deutschen Bun- 
ausgeschlossen war, begründet (#Druckschrif-desstaates befindet oder, falls er verstorben 
ten III). Die Strafe ist hier ebenfalls Geld= ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden 
strafe bis zu 1000 K oder Haft oder Gefäng= hat. Endlich tritt für den Verbreiter aus- 
nis bis zu sechs Monaten. ländischer Druckschriften Straffreiheit auch 
IV. Die Verantwortlichkeit für dann ein, wenn diese ihm im Wege des Buch- 
Handlungen, deren Strafbarkeit durch den In-- handels zugekommen waren. — Im einzelnen 
halt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt ist hinsichtlich der von den erwähnten Personen 
sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. Ist die anzuwendenden pflichtmäßigen Sorg- 
Druckschrift eine periodische, so ist der verant= falt folgendes zu bemerken. Der Redakteur 
wortliche Redakteur (s. d.) als Täter zu be- kann wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, wenn 
strafen, wenn nicht durch besondere Umstände er einen Artikel drucken läßt, ohne ihn auf seine 
seine Täterschaft ausgeschlossen wird (Preßgesetz Strafbarkeit geprüft zu haben. Hierbei wird 
§ 20). Durch diese Vorschrift wird nicht eine ge= er durch Reisen, dringende Geschäfte oder Un- 
setzliche Vermutung, eine Fiktion, für die Täter= wohlsein nicht entschuldigt (RNGt. 24, 391). 
schaft des Redakteurs begründet, sondern nur Der Verleger wird von seiner strafrechtlichen 
dafür, daß der Redakteur den Artikel vor dessen. Verantwortlichkeit durch die Bestellung eines 
Aufnahme auf die Strafbarkeit des Inhalts ge-Redakteurs nur dann befreit, wenn er diejenige 
prüft hat. Dieser Beweisregel gegenüber muß Sorgfalt angewendet hat, die unter den vor- 
der Redakteur beweisen, daß er den Artikel vor liegenden Umständen mit Rücksicht auf die 
der Veröffentlichung (d. h. vor Ausgabe der Größe des Verlagsgeschäftes, den Umfang der 
Druckschrift) nicht gekannt hat (R#t. 22, 65; Druckschrift und die Zuverlässigkeit der Person 
31, 211). Die Namhaftmachung des Verfassers des Redakteurs möglich und erforderlich war 
schließt die Strafbarkeit des Redakteurs als eines (Rt. 23, 275). Der Drucker ist strafbar, 
Mittäters nicht aus („R# St. 2, 28; 5, 301). Strei= wenn er mit Rücksicht auf frühere Vorkommnisse 
tig ist, ob gegen den Redakteur, wenn er nicht vermuten konnte, daß die von ihm gedruckte 
als Mittäter verfolgt wird, Zwang zur Ab= periodische Druckschrift eine strafbare Handlung 
  
  
  
  
 
	        

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