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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1872
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
63
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1872
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Full text

— 18 — 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und der ODirektion, sowie zwei sonstigen 
Aktionairen unterschrieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten. 
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwe. 
senden stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der Generalver- 
sammlung anwesenden Mitgliedern der Direktion zu vollziehende Präsenzliste, 
welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle 
beizufü 
Pratofon und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefahten Beschlüsse. 
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung erschienenen 
nicht stimmberechtigten Altionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. Verwaltungsrath. 
g. 38. 
Zwe Der Verwaltungsrath und die Direktion haben nach Maßgabe der hier 
ud ei. solgenden Bestimmungen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft wahrzunehmen und dieselben nach Innen und nach Außen zu ver- 
treten, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. 
Der Verwallungsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen wenigstens 
sieben in Preußen ihren Wohnsih haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn 
mindestens fünf Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters, anwesend oder vertreten sind. 
Außerdem steht es den Verwaltungsraths-Mitgliedern frei, sich durch einen 
schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu 
Laen doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen Fleichzeitig über- 
nehmen. 
g. 39. 
Wahlfähigleit. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Vesi he von funfzig 
Stamm= oder fünfundzwanzig Stamm,Prioritätsaktien sein, welche für die 
Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie dieienigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Wollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
G. 40. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit- 
Vahsate gliedern alljährlich einen Vorsitzenden, und einen Stellvertreter für denselben. 
ur
	        

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