Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1872
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
63
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1872
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Full text

— 19 — 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. . ".- 
Der Vorsitzende beruft die Versammlung, ladet zu derselben die Mit- 
glieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung an- 
deutende Cirkulare ein, und leitet in der Versammlung selbst die Verhand- 
ungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
KC. 41. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem, 
vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der 
Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der 
Gründe, es verlangen. 
Die Sitzungen finden in der Regel in Berlin statt, können aber auch auf 
einer der Stationen, welche die nach §. 1. zu erbauende Eisenbahn berührt, ab- 
gehalten werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmchcheit gefaßt 
werden. i den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. · 
Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im F. 36. sub d. und am 
Ende vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. 
g. 42. 
Der Verwaltungsrath ist der Vertreter der Aktionaire und zugleich das 
Organ derselben, durch welches diese möglichst genaue Kenntniß vom gesammten 
Betriebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den Generalver- 
sammlungen die ihnen nöthig scheinenden Aufschlüsse erlangen können. Er ist 
gleichzeitig dazu berufen, die Geschäftsführung der Direktion in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwachen. 
Der Verwaltungsrath kann deshalb von der Direktion jederzeit Auskunft 
über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen und er 
ist berechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. 
Vornehmlich ressortirt von dem Verwaltungsrathe die Kontrole des Finanz- 
wesens der Gesellschaft. « 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins- 
besondere: 
1) die. Begutachtung der Vorschläge der Direktion bezüglich der Einzahlungen 
auf die Aktien (F. 15.); « 
2) die Wahl der Direktionsmitglieder und Genehmigung der mit denselben 
zu schließenden Verträge; - " 
(Nk.7933.) Z· 3) die 
Versammlun- 
gen und Be- 
schlüsse. 
Ressort und 
Vefugnisse.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment