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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1872
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
63
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1872
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Full text

— 21 — 
g. 46. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes känn sein Amt nach vorgängiger 
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigunng niederlegen. 
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im 8. 39. erwähnten Fälle 
der Wahlunfähigkeit eintreten. 
C. 47 
Austritt. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung gemuneration 
ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche in ihrem Gesammtbetrage #r, 
durch die Generalversammlung festgesetzt wird. 
Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes 
erfolgt im Verhälmmiß zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt 
haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen. 
B. Direktion. 
g. 48. 
Die kollegialisch organisirte Direktion, welche spätestens drei Monate nach 
Aushändigung der Konzessionsurkunde zusammengetreten sein muß, wird gebildet 
aus mindestens drei besoldeten, im Eisenbahnfach erfahrenen Mitgliedern, von 
denen zwei die Befähigung für den Preußischen höheren Verwaltungs= oder 
Justizdienst, einer die Qualifikation zum Preußischen Bauinspektor haben müssen. 
Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder und die Feststellung der mit 
benselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direk- 
tion und seines Stellvertreters aus der Zahl der besoldeten Mitglieder, steht dem 
Verwaltungsrathe zu. 
KG. 49 
Mitglieder 
Verwal- 
tungdrathes. 
Jasammen= 
sekung. 
Der Vorsitzende leitet die gesammte Geschäftsführung außerhalb und inner-Versthenderder 
halb der Sitzungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
C. 50. 
irestion. 
Der Direktion steht die Leitung sämmtlicher Angelegenheiten der Gesell= Lesagusse der 
schaft zu, soweit diese nicht nach Maßgabe des Statuts der Generalversammlung 
und dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind. Sie bringt ihre eigenen, sowie die 
Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrathes in Ausführung, 
ernennt die Beamten der Gesellschaft unter Feststellung der mit denselben zu 
schließenden Engagementsverträge und Ertheilung der erforderlichen Dienst- 
instruktionen, innerhalb der Grenzen des Etats mit den im §9. 472, festgesetzten 
Beschränkungen. 
Sie fertigt die Aktien, Dividendenscheine, Talons und Kupons aus, ver- 
waltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- und Transvport- 
gelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichun 
d 
g 
r. 7933.) es 
Direktion.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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