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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.
Author:
Küpper, Gustav
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Wahlprüfung
Bundesrat
Reichstag
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Wahlprüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Verfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
  • 1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
  • 2. Das Verfahren.
  • II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
  • III. Die rechtliche Natur der Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

mußten. 8 5 Geschäftsordnung sprach nun von „Wahlanfech- 
tungen,“ d. h. solchen Wahlprotesten, die von außen her gegen 
die Wahl erhoben wurden, und von Einsprachen bezw. Be- 
zweiflungen der Gültigkeit, d. h. solchen Protesten, die aus dem 
Reichstage selbst gegen die Wahl erhoben wurden. Diese letz- 
teren konnten einmal von Mitgliedern der Abteilungen, die 
die Legitimationsprüfung in engeren Sinne zu besorgen 
hatten, erhoben werden, wie sich aus § 5 Gesch.-Ord. ergibt. 
Weiter wird in § 4 Gesch.-Ord. jedes Mitglied des wahlprü- 
feenden Reichstags das Recht zugestanden, Einsprachen zu er- 
heben. Wer aber, d. h. welcher außerhalb des Reichstages 
Stehende zur Wahlanfechtung befugt war, darüber schweigt 
die Geschäftsordnung. Über diese Aktivlegitimation ist daher 
auch der Reichstag im Laufe der Jahre keineswegs einer ein- 
heitlichen Meinung gewesen. 
Im Jahre 1874 erhob sich zum erstenmale diese Frage:). 
Hier standen sich in der Hauptsache zwei Ansichten gegenüber. 
Die eine, vertreten durch den Abgeordneten Braun, wollte 
die Aktivlegitimation lediglich den im Wahlkreis Wablberech= 
tigten geben. Der Abgeordnete Braun führte bei dieser Ge- 
legenheit aus, als berechtigt zur Anfechtung könne nur derjenige 
betrachtet werden, dessen Recht verletzt sei. Ein solches Recht 
könne aber nur den bei der Wahl unmittelbar Beteiligten zuge- 
schrieben werden, denn diese, und nur diese, hätten die Befugnis, 
darüber zu verfügen, ob und in welcher Weise sie wegen Be- 
einträchtigung ihres Wahlrechts Protest erheben wollten; bei 
gegenteiliger Auffassung könnten daher z. B. die Wider- 
wärtigkeiten eines neuen Wahlkampfes einem Wahlkreise von 
irgend einer auswärtigen Person aufgenötigt werden. — Die 
andere vom Abgeordneten Windthorst vertretene Ansicht 
besagte dagegen, daß quilibet ecx populo zur Wahlanfechtung 
berechtigt sei; denn die Abgeordneten seien lt. Art. 29 RV. 
Vertreter des ganzen Volkes. 
1) Sten. Ber. 1874, S. 720ff.
	        

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