Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1880
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
71
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Staatsdiener. 39 
geldes und ihres Ranges können richterliche und nichtrichter- 
liche Beamte zur Disposition gestellt werden, wenn sie durch 
eine, die Wiedergenesung nicht ausschließende Krankheit 
länger als ein halbes Jahr an Besorgung ihrer Dienstgeschäfte 
fast gänzlich behindert worden sind und eine baldige Besserung 
nicht zu hoffen ist, oder wenn infolge veränderter Staatsein- 
richtungen einzelne Stellen entbehrlich werden. Nichtrichter- 
liche Beamte können außerdem in den zeitweisen Ruhestand 
versetzt werden, wenn es aus Rücksichten auf die Verwaltung 
des öffentlichen Dienstes für angemessen erachtet wird. In 
diesem Falle kann die Enthebung vom Dienste nur erfolgen 
nach vorgängigem motivierten Gutachten der Dienst- und An- 
stellungsbehörde, nachdem dem Staatsdiener zu einer Gegen- 
vorstellung Gelegenheit gegeben, hierauf die Sache im 
Ministerium beraten und die Genehmigung vom Landesfürsten 
erteilt worden ist. 
Wird ein Beamter zur Disposition gestellt, so ist für die 
Höhe des ihm zu belassenden gesetzlichen Wartegeldes aus- 
schließlich diejenige Besoldung maßgebend, die der Beamte am 
Tage der Zurdispositionsstellung bezieht. Mit dieser erlischt 
für den betreffenden Beamten der Anspruch auf jede weitere 
Gehaltssteigerung. Alle zur Disposition gestellten Staatsdiener 
bleiben in dem Staatsdienerverhältnis. Wird ein zur Disposition 
gestellter Beamter wiederum in eine neue Amtsstellung be- 
rufen, so hat er Anspruch auf .‘in Gehalt, welches mindestens 
ebenso hoch sein muß als das Gehalt, welches er zur Zeit der 
Zurdispositionsstellung tatsächlich bezogen hat. Für das Auf- 
rücken in höhere Gehaltsstufen ist die für die neue Amts- 
stellung festgestellte Besoldungsnachweisung (G. vom 20. März 
1907) maßgebend, auch wenn für die frühere Amtsstellung eine 
weitergehende Steigerung vorgesehen sein sollte. Die in der 
Zurdispositionsstellung verbrachte Zeit wird auf das Be- 
soldungsdienstalter nicht angerechnet. Die Jahre der Zur- 
dispositionsstellung kommen bei Pensionierungen als Dienst- 
jahre in Anrechnung. (G. vom 1. Mai 1850 und G. vom 
13. März 1908.) 
Die vorläufige Dienstentlassung, Suspension, 
eines Beamten kann von der Disziplinarbehörde (s. $ 19) 
verfügt werden, wenn gegen denselben ein gerichtliches Straf-
	        
No full text available for this image

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment