Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1891
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
82
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Full text

— 181 — 
Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der 
durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. Die 
Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des 
Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige 
erfolgen nach den Grundsätzen des F. 14, soweit diese Betriebe und Fabrikations. 
zweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie ge- 
hören, berücksichtigt werden. 
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirthschaft ist in gleicher 
Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe auf eigenen Grundstücken, unter Hinzu- 
rechnung des Miethswerths der mitverpachteten Wohnung. 
Der Pachtzins einschließlich des Werths der etwa dem Pächter obliegenden 
Natural- und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen. 
c. Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues. 
14 
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues 
besteht in dem in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze (5§. 6 bis 11) ermittelten 
Geschäftsgewinne. Mit dieser Maßgabe ist der Reingewinn aus dem Handel 
und Gewerbebetriebe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die In- 
ventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vorgeschrieben 
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Ins- 
besondere git dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderer- 
seits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen 
Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen. 
Im Uebrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens 
aus Gewerbe und Handel Folgendes: 
1) Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen 
Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Theile des Geschäftsgewinnes 
zu betrachten. 
2) Der von einer nicht nach §. 1 Nr. 4 und 5 steuerpflichtigen Erwerbs- 
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Theilhabern nach 
Maßgabe ihres Antheils anzurechnen. 
3) Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, 
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Be- 
theiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, 
welche nicht zu den Handel- und Gewerbetreibenden gehören, nach den 
für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden Grund- 
sätzen zu berechnen. 
4.Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftlgung und aus Rechten auf periodische 
Hebungen u. s. w. 
· §.15. 
Das Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten 
auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art umfaßt insbesondere 
(Nr. 9463.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment