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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1903
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
94
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Full text

Hiernach entfallen auf den jetzigen Stadtbezirk Gelsenkirchen mit 37 040 Ein- 
wohnern 19 Stadtverordnete, auf Schalke mit 26 733 Einwohnern 13 Stadt- 
verordnete. 
3. Für die Zeit vom 1. Januar 1909 bis 1. Januar 1915 soll — 
abgesehen von zweckmäßiger, durch die Stadtverordnetenversammlung zu be- 
schließender Abrundung nach oben oder unten — eine Veränderung der Lahl 
der Stadtverordneten nicht eintreten und daher dann erneut auf Giund der im 
November 1907 stattfindenden Personenstandsaufnahme festgestellt werden, auf 
wie viele Einwohner ein Stadtverordneter und wie viele Stadtverordnete auf jeden 
Wahlbezirk entfallen. Der Ausgleich hat bei der Wahl im November 1908 zu 
geschehen. 
4. Ist die nach Vorstehendem auf einen Wahlbezirk entfallende Zahl der 
Stadtverordneten durch 3 nicht teilbar, so ist, je nachdem der Rest 2 oder 1 
beträgt, entweder von der I. und III. oder von der II. Wahlabteilung je 
1 Stadtverordneter mehr zu wählen als von der oder den anderen Abteilungen. 
5. Von den zuerst — für die Zeit bis 1. Januar 1909 — zu wählenden 
Stadtverordneten (vgl. § 5) jeder Abteilung jeden Wahlbezirkes scheidet am 
1. Januar 1905 ein Drittel und die etwa über ein Vielfaches von 3 über- 
schießende Zahl, am 1. Januar 1907 ein weiteres Drittel aus. Für jede Ab- 
teilung wird durch das Los bestimmt, wer am 1. Januar 1905 und 1. Jannar 
1907 auszuscheiden hat. 
Hat ein Wahlbezirk weniger als 9 Stadtverordnete, so wird die Reihen= 
folge des Ausscheidens ebenfalls durch das Los bestimmt. 
Im übrigen regelt sich das Wahlverfahren nach Titel II der Städteordnung 
für die Provinz Westfalen. 
6. Das für die Stadt Gelsenkirchen geltende Ortsstatut vom 28. August 
1902 über die Bildung der Gemeindewählerabteilungen nach dem Maßstabe der 
Zwölftelung erhält Gültigkeit auch für die Gemeinde Schalke und kommt bereits 
für die ersten Stadtverordnetenwahlen (§ 5) zur Anwendung. Die zukünftige 
Stadtverordnetenversammlung soll in Anderung des Statuts nicht behindert sein. 
5. 
Die Wahlen zu der nach § 4 zu bildenden Stadtwerordnetenversammlung 
können schon vor dem Tage der Vereinigung stattfinden. Die hierzu erforder- 
lichen Anordnungen hat der Erste Bürgermeister von Gelsenkirchen, für Schalke 
im Einvernehmen mit dem Amtmanne des Amtes Schalke zu treffen. 
86. 
1. Der Erste Bürgermeister Machens in Gelsenkirchen — dessen Wahl- 
periode bis zum 1. Mai 1912 läuft — verbleibt an der Spitze der Verwaltung 
der erweiterten Stadtgemeinde. Er bezieht ein Gehalt von 15000 Mark und freie 
Dienstwohnung, deren pensionsfähiger Wert auf 1500 Mark festgesetzt wird. 
Außerdem bezieht der Erste Bürgermeister Machens eine nicht pensionsfähige Ent-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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