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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
10. Regierungs-Bekanntmachung, die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen betreffend.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 9. Patent, die für das Jahr 1900 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. (9)
  • 10. Regierungs-Bekanntmachung, die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen betreffend. (10)
  • 11. Statut für die Handwerkskammer zu Greiz und die Wahlordung für dieselbe. (11)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

23 
Die Vorschriften der Geschäftsordnungen für die Gerichtsschreibereien und für 
das Sekretariat der Staatsanwaltschaft darüber, in welchen Fällen eine Zustellung 
durch die Post nicht bewirkt werden soll, bleiben unberührt. 
Ist in einem solchen Falle die Zustellung außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, 
in dem der Sitz der Behörde sich befindet, zu bewirken, so ist der Gerichtsschreiber 
des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um Beauftragung eines Ge- 
richtsdieners oder Gerichtsvollziehers zu ersuchen. 
§* 4. 
Die Bekanntmachung von Verfügungen durch Veröffentlichung erfolgt nach 
Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. 
II. Thätigkeit des Gerichtsschreibers. 
86. 
Der Gerichtsschreiber hat die für die Ausführung der Verfügungen und 
Beschlüsse sowie für die Zustellungen überhaupt in den Geschäftsordnungen gegebenen 
Vorschriften auch bei den Zustellungen von Amtswegen zu beobachten. Er hat 
diese Zustellungen vorzubereiten und dabei zu prüsen, ob das Schriftstück beglaubigt 
ist und den sonstigen für die Zustellung gegebenen Vorschriften entspricht. 
Insbesondere ist bei der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder 
Gerichtsdiener das Schriftstück vor der Aushändigung an diesen gemäß § 211 der 
Civilprozeßordnung zu verschließen und mit der dort vorgeschriebenen Aufschrift, in 
den Fällen des § 185 außerdem mit einem die Zustellung an den betheiligten 
Ersatzeupfänger ausschliehenden Vermerke zu versehen. Ladungen zu einer Haupt- 
verhandlung in Strafssachen, welche einem nicht auf sreiem Fuße befindlichen Ange- 
llagten zugestellt werden sollen, erhalten auf der Ausschriftseite den Vermerk: 
„Ladung zur Hauptverhaudlung“. 
Dem Schriftstück ist das Formular zu einer Zustellungsurkunde beizufügen; 
der Kopf des Formulars ist auszufüllen; es ist darauf zu achten, daß das in dem 
Einzelfalle zutreffende Formular gewählt wird. 
Soll die Zustellung durch die Post erfolgen, so sind die Vorschriften des 
6 2, § 8 Abs. 3 der von dem Staatssekretär des Reichs-Postamts durch Verfügung 
vom 26. Oktober 1899 erlassenen Anweisung über das Verfahren, betreffend die 
postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, zu beachten, soweit sie 
sich auf vereinfachte Zustellungen beziehen. 
8 6. 
Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks, 
und zwar in der unteren rechten Ecke der letzten Seite, zu vermerken: 
4
	        

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