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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
12. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentllichung der Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 12. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentllichung der Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900. (12)
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

71 
II Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen 
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die 
Beförderung geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Post- 
sendungen oder cine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten 
ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Ver- 
zichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die 
Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung 
eine Einlieferungsbescheinigung erkheilt, so hat die Postanstalt über die Verzicht- 
leistung de Einlieserers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. 
luch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Be- 
Säscunpn beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu 
vertreten, die aus einer vorschriftewörigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift 
hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher 
durch die Beförderung von Gegenständen enisteht, die von der Postbeförderung aus- 
geschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§ 5 und 6). 
5 28. 
Soll eine Zeitung der Postwervaltung zum Vertrieb übergeben werden, so 
hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von 
der Postverwaltung vorgeschriebenen *% bei der Postanstalt niederzulegen. 
1 Sofern der Umfang und die 7½ Beschaffenheit der Gegenstände nicht 
ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur 
Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Post- 
begleitern Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn diese sich unterwegs 
im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat- 
Personenfuhwerte zu übergeben. 
I Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, 
mit der 1 III gestatteten Ansnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle 
geschehen. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen 
besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Post- 
sendungen beschränkt (VIII). 
1 In den Orten, in denen mit Pferden zuhufihrende- Packetbestellfahrten 
bestehen, dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieserung an die 
Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Ab- 
holung von Pacteten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige 
Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können 
in die wistatten helegt oder den bestellenden Voten mitgegeben werden. 
Landbrieflrägern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an 
die E — oder zur Bestellung untenvegs die nachbezeichneten Sendungen über- 
geben werden: 
Zekkungs= 
verrrieb. 
On der 
Einllesenmg.
	        

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