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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
12. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentllichung der Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 12. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentllichung der Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900. (12)
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

Postsendungen 
am Bem= 
mungsorte 
86 
1) wenn der Empfänger am Bestinmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im 8 44 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb 
eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit 
lebenden Thieren (§ 6) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden 
nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Post- 
lagernd“ bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem 
Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthaugabe und zur 
Bestellung nicht geeignete Packete auf Grund der ausgehändiglen 
Ablieferungsscheine 2c. oder bei Postanweisungn die Geldbeträge nicht 
innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen 
werden (§ 43 IIII); 
6) wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel ent- 
hält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen 
darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung 
an die Post zurückgegeben wird. 
II Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbe- 
stellbar nach dem Aufgabcorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung 
an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über 
die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestell- 
barkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die 
Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacket- 
adresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten 
vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt 
oder im voraus die Zustellung an einen anderen Enpsänger an demselben oder an 
einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbring- 
lich, weil der Empfänger wegen ungureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so 
muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender 
auf der Sendung genannt ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden 
Antwort hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
III Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin ver- 
fügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu 
versuchen sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch 
in diesem Falle vergeblich ist, an eine drikte Person erfolgen solle oder 
daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde.
	        

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