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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
56
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
33. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905.
Volume count:
33
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 31. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Großherzogtümer Meklenburg zu dem nach der Regierungs-Verordnung vom 27. November 1906 gebildeten Trichinenschaubezirk. (31)
  • 32. Regierungs-Verordnung, über die Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 2. Juli 1890, den Viehtransport außerhalb der Eisenbahnen und das Verfahren beim Schlachten der Tiere betreffend. (32)
  • 33. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905. (33)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

82 
Nach Absatz 2 des Artikels 2 soll das vereinzelte Auftreten von Milz- 
brand, Rauschbrand oder Wut in einer Nachbargemeinde der Ausstellung der obigen 
Bescheinigung nicht entgegenstehen, muß aber auf dem Viehpaß ersichtlich gemacht 
werden. Gleiches gilt für den Bläschenausschlag bei der Ausstellung von Be- 
scheinigungen für Ochsen und Wallache. 
Die Ausnahme des Abs. 2 bezieht sich jedoch nur auf das vereinzelte Vor- 
kommen von Seuchenfällen in Nachbargemeinden, der Herkunftsort 
muß also stets seuchenfrei sein. 
Was als vereinzeltes Auftreten einer Seuche anzusehen ist, ergibt sich 
aus Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu dem Viehseuchen-Uebereinkommen. 
Bei Geflügelsendungen hat die amtstierärztliche Bescheinigung auf den Pässen 
nach Artikel 2 Abs. 4 einen beschränkteren Inhalt als bei den Pässen für andere 
Tiergattungen; sie hat, abgesehen von der Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1, 
nur dahin zu lanten, daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr ge- 
langen (also nicht auch in den Nachbargemeinden) eine ansteckende Geflügelkrankheit 
weder herrscht noch innerhalb 14 Tagen nach dem Tage, an welchem eine solche 
Krankheit amtlich für erloschen erklärt ist, geherrscht hat. Der letzte Satz ist dahin 
zu verstehen, daß in der Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen vor 
der Absendung des Geflügels eine ansteckende Geflügelkrankheit nicht geherrscht hat. 
Die nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 beizubringenden amtstierärztlichen Be- 
scheinigungen müssen auf dem Ursprungszeugnisse stehen; sie dürfen daher 
nicht auf einem besonderen Blatte enthalten und auch nicht vor Ausstellung des 
betreffenden Ursprungszeugnisses abgegeben sein. Ebensowenig kann es für zulässig 
erachtet werden, daß mehrere Ursprungszeugnisse zusammengeheftet und mit einer 
gemeinschaftlichen nx versehen werden. 
Artikel 2 Absatz 6 schreibt vor, 7 bei Eisenbahn= und Schiffstrausporten 
lebender Tiere vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen beamteten 
Tierarzt erfolgen muß und daß der Befund in das Zeugnis einzutragen ist. Für 
diese ce iare gilt ebenfalls das vorstehend unter Ziffer II letzter Ab- 
sa 
66 * Eeslühelsendungen ist in Absaß 7 des Artikels 2 eine Ausnahme von 
der Vorschrift des Abs. 6 daselbst insofern zugelassen, als Geflügel einer tierärzt- 
lichen Untersuchung vor der Verladung nicht in jedem Falle, sondern nur dann 
unterzogen zu werden braucht, wenn die für sie beigebrachten amtstierärztlichen 
Gesundheitsbescheinigungen (Artikel 2 Absatz 4) vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind. 
Für Pferde, Maultiere, Esel t s Nindvieh sind Einzelpässe auszustellen,
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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