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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1908
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetsammlung
Volume count:
57
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
    I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 388 — 
kirsche, Fingerhut, Bärlapp 2c.; der Schachtelhalm wird als Polirmittel 
von Tischlern gekauft, Grassamen von Landwirthen und Gärtnern; 
Trüffeln, gewisse Moosarten zu Bürsten und künstlichen Blumen geben 
außerordentlichen Ertrag, wo sie vorkommen. — Von den Pilzen sind 
am meisten die Champignons, Steinpilze und Pfefferlinge als eßbar ge- 
sucht; doch ist bei den Pilzen Vorsicht nöthig, da manche giftig sind. Die 
giftigen Pilze erkennt man fast durchgehends daran, daß sie beim Ein- 
brechen sich blau färben: vor diesen muß man sich unter allen 
Umständen hüten. Besonders muß man sich hüten vor dem Fliegen- 
pilz, dem Knollenpilz und dem Speiteufel. 
Da das Sammeln von Beeren und Pilzen forstpolizeilichen Be- 
stimmungen überlassen ist, so sind diese maßgebend und ist die Ent- 
wendung als Kontravention zu bestrafen, nie als Forstdiebstahl. 
C. Forstliche Nebengewerbe. 
8 287. 
a. Köhlerei. 
Bis vor nicht langer Zeit wurde die Köhlerei im Walde vielfach 
auf Rechnung der Forstverwaltung betrieben und lag den Forstbeamten 
die Leitung oder Beaufsichtigung derselben ob. Bei den heutigen Preisen 
des Holzes ist man von dieser Selbstverwendung des Holzes vollständig 
abgekommen, da man alles Holz, selbst wenn es aus Anlaß von Cala- 
mitäten in großen Mengen, sei es als Brennholz, sei es als Nutzholz, 
auf den Markt gebracht werden muß, noch zu leidlichen Preisen ab- 
setzen kann. Die Köhlerei auf Kosten der Forstverwaltung ist wohl 
überall abgeschafft und ist dieselbe Privatköhlern überlassen; deshalb 
hat eine eingehende Kenntniß des Köhlereibetriebes für den Forstmann 
nur noch historisches Interesse, so daß wir sie nur flüchtig berühren 
dürfen. 
Die Köhlerei bezweckt die Umwandlung des Holzes in Holzkohle 
durch Verbrennung bei unvollkommenem Luftzutritt. Zu diesem Zwecke 
wird Scheit= oder Knüppel-, Reis= oder Stockholz der Buche und der 
Nadelhölzer in den sog. Meilern, gewölbten Holzstößen von 11 bis 
20 Raummetern (kleine Meiler) oder von 70—130 Raummetern (große 
Meiler) so kunstmäßig übereinander geschichtet, daß in der Mitte eine 
Art Canal, Quandel, bleibt, der mit leicht brennbaren Stoffen gefüllt
	        

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