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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_sechster_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
6
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 87.
Volume count:
87
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 173. Regierungsbekanntmachung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betr.
Volume count:
173
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseiteigen Verkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)
  • Title page
  • Repertorium des sechsten Bandes.
  • Stück No. 76. (76)
  • Stück No. 77. (77)
  • Stück No. 78. (78)
  • Stück No. 79. (79)
  • Stück No. 80. (80)
  • Stück No. 81. (81)
  • Stück No. 82. (82)
  • Stück No. 83. (83)
  • Stück No. 84. (84)
  • Stück No. 85. (85)
  • Stück No. 86. (86)
  • Stück No. 87. (87)
  • No. 173. Regierungsbekanntmachung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betr. (173)
  • Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Vereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins, andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach Uebereinkunft II. dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuer-Vereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Communion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseiteigen Verkehrs.
  • Regulativ über das Verfahren der Versendung inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letzteren in den Erstern.
  • Stück No. 88. (88)
  • Stück No. 89. (89)
  • Stück No. 90. (90)

Full text

210 
VI. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einer- 
seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereind andererseits, we- 
gen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs. 
  
Artikel 1. 
Die Waaren, welche von steuervereinslaͤndischen Gewerbetreibenden aus dem frelen Ver- 
kehre des Steuervereins auf die Braunschwelgschen Messen gebracht und von dort von ih · 
nen selbst oder von Kaͤufern aus den Steuervereinsstaaten ia dieselben zuruͤckgebracht wer- 
den, sollen bei ihrer Zuruͤckfuͤhrung in jene Staaten von Selten des Zollvereins zu kelner 
Durchgangsabgabe herangezogen werden, insosern die deshalb vorzuschreibenden Bedingungen 
und Foͤrmlichkeiten gehoͤrig beobachtet und erfuͤllt werden. 
Auch sollen auf den Messen in Braunschweig von allen Waaren, welche aus dem freien 
Verkehre der Staaten des Steuerverelns abstammen, keine hoͤhere Meßgebuͤhren oder Unko- 
sten, als von den Meßguͤtern aus dem freien Verkehre des Zollvereius erhoben werden. 
Diejenigen Waaren und Guͤter, welche in dem freien Verkehre der Staaten des Steu- 
ervereins sich besinden, und von steuervereinsläͤndischen Gewerbetreibenden auf dle Messen zu 
Braunschweig gebracht, und dann von jenen Gewerbetreibenden oder von den Käufern der 
Waaren in die Staaten des Steuerverelns zurückgeführe werden, sollen dort einer Elngangs- 
steuer nicht unterliegen. 
Die Bedingungen und Förmlichkelten, uncer welchen diese sleuerfrele Zurücksührung ge- 
stattet ist, sollen sordersamst näher verabredet werden. 
Artikel 7. 
Die Zollvereinsliaaten wollen, mit Rücksicht auf die geringeren Steuersätze, welche der 
Taris des S#teuervereins enkhäse, von den in der Anlage I. ausgeführten Erzeugnissen der 
Steuervereinsstaaten, bei deren unmittelbaren Einsührung aus dem Seeuervereinsgebie#e in 
das Zollvereinsgebiel, böbere, als die in jener Anlage bezeichneten Eingangsabgabensätze, 
niche erheben lassen, auch die darin erwähncen Befrelungen von den Elngangsabgaben zu- 
gesteben.
	        

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