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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
reinlein_realienbuch_1915
Title:
Bayerisches Realienbuch.
Author:
Kahnmeyer, Ludwig
Schulze
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Geschichte
Erdkunde
Naturgeschichte
Physik
Chemie
Mineralogie
Place of publication:
Bielefeld und Leipzig
Publishing house:
Velhagen und Klasing
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Geschichte des Altertums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Griechen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 15. Landesherrliche Verordnung, betreffend die Stiftung eines Ehrenzeichens für Angestellte in Privatdiensten, Arbeiter und Dienstboten, sowie die Etheilung von Diplomen an dieselben. (15)
  • 16. Regierungs-Bekanntmachung zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesetzes. (16)
  • 17. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung einer neuen Anweisung über das Verfahren bei der Ausstellung und den Umtausch, sowie bei der Erneuerung und Berichtigung von Quittungskarten. (17)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

146 
1. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneuernden 
Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der Ausgabe- 
stelle und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die 
Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so 
erhält die erneuerte Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bczirk der 
Versicherte zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung der die Er- 
neuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. Oben am Kopf der Karte 
oder an einer anderen, den genügenden Raum darbietenden Stelle ihrer Außenseite 
ist (handschriftlich oder durch Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert" 
zu sehben; an dem für das Dienstsiegel bestimmten Platze ist das Dienstsiegel der- 
jenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn die frühere 
Karte von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. 
.In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahne von Marken 
bestimnten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit thunlichster Ranmer- 
sparniß einzutragen, für wieviel Beitragswochen Marken in der zu erneuernden 
Quittungekarte nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalte. 
enthalten waren. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist 
des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist deren 
Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karle einzu- 
tragen. Im Uebrigen bedarf cs eines glaubhaften Nachweises. Zu einem glaub- 
haften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitgebers 
oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Ver- 
sicherten für ausreichend zu erachten. Wird ein glaubhafter Nachweis darüber, ob 
und viewiel Beitragsmarken in der zu erneuernden Karte enthalten waren, nicht 
geführt, so ist von der Markenũbertragung abzusehen und in die erneuerte Karte 
der Vermerk aufzunchmen: „Bei Erncucrung der Karte waren Beitragsmarken nicht 
zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift noch der Beidrückung 
des Dienstsiegels. 
Bei Uebertragung der in der zu ernenernden Karte nachgewiesenen 
Beiträge ist zu beachten, daß für mehrere Beitragswochen gemeinsam nur eine 
Marke verwendet werden kann, im Uebrigen soll in der aus dem nachfolgenden 
Beispiel sich ergebenden Weise verfahren werden: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen. 
13 „ III. „ „ Brandenburg. 
„ „ Rheinprovinz. 
Greiz den 9 mn 1900. (Name des den 1bertragumge--Vermerl 
ausstellenden Beamten.) 
Dabei bed te die Abkürzungen W. z(Beitrag,wochen „B. A. „Versicher- 
ungsanstalt“, die römischen Ziffern J, II, III, IV. V die Lohnklassen, die arabischen 
Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für l Marken aus der betreffenden 
Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren; 3z. B. können die oben auf- 
 
	        

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