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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1868
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1868
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Dreizehntes Stück vom Jahr 1868.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXXVIII. Bekanntmachung, den Anschluß hamburgischer Gebietstheile an den Zollverein und die Herstellung des freien Verkehrs mit demselben betreffend.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 62.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; vom 16ten August 1858. (62)
  • No. 63.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Oberhohndorfer Forst-Steinkohlenbauvereins zu Zwickau; vom 23. August 1858. (63)
  • No. 64.) Verordnung, die Firation der Brandversicherungsbeiträge für die Jahr 1859 und 1860 betr.; vom 11ten August 1858. (64)
  • No. 65.) Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht; vom 1sten September 1858. (65)
  • No. 66.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht; vom 1sten September 1858. (66)
  • No. 67.) Bekanntmachung, die Stempelung der Brückenwaagen betreffend; vom 2ten September 1858. (67)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

(229 ) 
commandanten signirte, nach dem Schema unter XV in Form von Quittungen ausgestellte 
Verzeichnisse der bei den Brigaden, Regimentern rc. befindlichen Einsteher, zu sofortiger Ver- 
theilung unter die Interessenten an die betreffenden Commandobehörden abgegeben. 
6 104. Zum Behufe der Ermittelung der erforderlichen Einsteher haben diejenigen Unter- 
offiziere und Soldaten, ingleichen Kriegsreservisten, welche eine Stellvertretung zu übernehmen 
wünschen, bei ihren Commandobehörden bis zum 1 6ten November jeden Jahres sich zu melden, 
Letztere aber die darüber nach dem Schema unter XVI anzufertigenden Listen bis zum 30sten 
gedachten Monats bei dem Kriegsministerium einzureichen (§ 76 des Gesetzes). 
# Mannschaften, deren gesetzliche oder vertragsmäßige Dienstzeit vor dem Schlusse des 
Jahres sich endigt, sowie Kriegsreservisten, welche im Laufe des Jahres wieder Aufnahme in 
der activen Armee finden, ist nachgelassen, ihre Einstehergesuche auch früher anzubringen. 
105. Bei den zu Einstehern sich anmeldenden Mannschaften sind besonders folgende 
Erfordernisse zu berücksichtigen: 
a) sie müssen gesund und zum Dienste im Felde tüchtig sein, 
b) sie müssen gut gedient haben und, was die Kriegsreservisten anlangt, außerdem ihre 
gute Aufführung seit dem Uebertritte in die Kriegsreserve durch ein ihnen unent- 
geldlich auszustellendes Zeugniß der Obrigkeit ihres Aufenthaltsorts nachweisen, 
auch müssen 
C) wenn sie Familienväter sind, ihre Verhältnisse von der Art sein, daß sie auf keine 
Weise für den Dienst Nachtheil herbeiführen. 
Bei Unteroffizieren und den mit ihnen in gleichem Range stehenden Militärpersonen, 
welchen Dienstleistungen übertragen sind, die eine mindere körperliche Tüchtigkeit zulässig 
machen, und deren Beibehaltung vortheilhaft für den Dienst ist, können Ausnahmen von den 
Bestimmungen unter a stattfinden. Die Commandobehörden sind für die Richtigkeit der über 
die Aufführung und Brauchbarkeit solcher Soldaten abzugebenden Gutachten verantwortlich. 
106. Unteroffiziere, Trompeter, Signalisten, Zimmerleute 2c., welche als vorzüglich 
brauchbar erkannt sind, können, sofern dienstliche Rücksichten es gestatten, als Einsteher ferner 
in ihren Graden bleiben. Es können aber auch Unteroffiziere, Vicecorporale, Oberkanoniere 2c., 
ohne daß es als eine Zurücksetzung betrachtet werden kann, auf ihre bisherigen Grade verzichten 
und blos in der Eigenschaft als Soldaten Stellvertretungen annehmen. 
107. Die als Einsteher fortdienenden Mannschaften sind, soweit thunlich, bei den 
Truppenabtheilungen zu lassen, bei denen sie zeither gestanden haben. 
1088. Ueber die zu dem Stellvertretungsfonds fließenden Einstandsgelder und die Ver- 
wendung derselben werden nach dem Schlusse jeden Jahres summarische Zusammenstellungen 
erfolgen und öffentlich bekannt gemacht werden. 
1868. 38 
— 
—.
	        

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