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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1886
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
47
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück vom Jahre 1886.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XVI. Verordnung, die Abänderung und Erweiterung der Verordnung vom 2. November 1875 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
    Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Landgemeindeverwaltung — Landgemeindewahlen 31 
stätigung durch den Gemeindevorstand oder die Auch für die Form der Beschlußfassung und die 
Aufsichtsbehörde, sind aber mit der innerhalb Protokollierung der Beschlüsse gelten dieselben. 
zweier Wochen zu erhebenden Klage (vgl. OVG. Vorschriften wie für die Beschlüsse der Ge- 
10, 166; 46, 135; 49 S. 121 u. 127; 51, 29) bei meindeversammlung (s. d. VIII u. 1IX). 
dem Kr. anfechtbar. Die Klage steht auch dem V. Strafen und Nachteile für ord- 
Gemeindevorstande, sowie in Westfalen dem Amt- nungswidriges Verhalten oder unentschuldigtes 
manne zu. — Eine Besonderheit besteht in der Ausbleiben in der Gemeindevertretung können 
Rheinprovinz für Gemeinden, in denen in der Rheinprovinz und in Han- 
verschiedene örtliche Abteilungen des Gemeinde- nover von der Gemeindevertretung unter den- 
bezirkes nach der Gemeindeverfassung eine recht- selben Voraussetzungen und in derselben Weise 
liche Selbständigkeit haben (. Samtge = wie bei ordnungswidrigem Verhalten oder un- 
meinden). Hier wird bei Streit unter den entschuldigtem Ausbleiben in der Gemeindever- 
einzelnen Abteilungen über ihre besonderen Rechte sammlung (s. Landgemeindeversamm- 
nicht vom Gemeinderat verhandelt, sondern nur lung X) verhängt werden. In Westfalen be- 
von den beteiligten Abteilungen. Abteilungen, stehen keine derartigen Vorschriften. In den öst- 
die nicht mehr als zehn Meistbeerbte enthalten, lichen Provinzen, Schleswig-Ho 14 
werden hierbei durch alle Meistbeerbten, andere stein, Hessen = Nassau und Hohenzol- 
Abteilungen durch fünf von den Meistbeerbten lern lönnen nach den dortigen LGO. die für ord- 
aus ihrer Mitte zu erwählende Deputierte ver- # nungswidriges Benehmen in der Gemeindever- 
treten. Die Verhandlung erfolgt unter Leitung sammlung (s. d. X) zu verhängenden Nachteile 
des Bürgermeisters. Kommt keine Einigung nicht nur hierfür, sondern auch für unentschuldigtes 
zustande, so müssen die Vertreter der Abteilungen Ausbleiben aus den Sitzungen der Gemeinde- 
zur Ausführung ihrer Ansprüche Bevollmächtigte vertretung angedroht werden (LG#O. f. d. ö. Pr. 
ernennen. Die Deputierten stehen in Beziehung und für Schleswig-Holstein § 112, für Hessen- 
auf den Streitgegenstand in dem Verhältnisse Nassau § 76, für Hohengollern 82). Über 
des Gemeinderates, der Bevollmächtigte aber die Zulässigkeit einer gleichzeitigen Festsetzung 
in dem Verhältnisse der ausführenden Behörde mehrerer Geldstrafen für wiederholtes Aus- 
(des Bürgermeisters). Gegen den Beschluß der bleiben s. OVG. vom 18. Sept. 1908 (Pr BBl. 
letzteren findet innerhalb zwei Wochen die Klage 30, 290). — Uber die Nachteile, die gegen ein 
bei dem Kr A. statt, wenn es sich bei dem Streit Gemeindemitglied verhängt werden können, das 
um das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen sich weigert, dieses Amt zu übernehmen, oder sich 
Gemeindeanstalten oder das Recht zur Teil= ihm tatsächlich entzicht, s. Gemeinde (Kom- 
nahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemunal)ämter. 
meindevermögens handelt (Gem O. § 59; 3G. VI. über die Zulässigkeit der Auflösung 
§* 34; OG. vom 1. Dez. 1894 im Pr l. 
16, 348; Erl. vom 21. Nov. 1872 — MBl. 1 
1873, 4). 
III. Hinsichtlich der Zusammenberu- 
der Gemeindevertretung s. Auflösung II. 
Landgemeindeverwaltung s. Gemeinde- 
vorsteher. 
Landgemeindewahlen. I. Allgemeines. 
  
fung, des Ortes der Sitzung und des Während in den Stadtgemeinden die Aus- 
Vorsitzes in der Gemeindevertretung gelten übung eines Wahlrechts durch die Gemeinde- 
dieselben Vorschriften wie für die HGemeinde= glieder in der Regel ausschließlich zum Zwecke 
versammlung (s. Landgemeinde= der Bildung der Stadtverordnetenversammlung 
versammlung IV u. VII). JZedoch erfolgt (s. Stadtverordnetenwahlen) 
kann auch in den östlichen Provinzen ist in den Landgemeinden überall zu unter- 
und in Schleswig-Holstein (20O. scheiden zwischen den Wahlen der Gemeinde- 
§ 105), sowie in Hessen= Nassau (LG0. verordneten in den Gemeinden, in denen eine 
69) und in Hohenzollern (GemO. 4Gemeindevertretung (s. Landgemeinde- 
§ 75) die Gemeindevertretung regelmäßige Sit= vertretung) besteht, und den Wahlen 
zungstage festsetzen. Auch wenn dies geschieht, des Gemeindevorstehers und der Schöffen. 
müssen die Gegenstände der Beratung, und zwar In jenen Gemeinden (abgesehen von der 
mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei Prov. Hannover, wo die Gemeindevorsteher und 
Tage vorher, den Mitgliedern der Gemeinde= Beigeordneten in der Regel nicht vom Ge- 
vertretung angezeigt werden. meindeausschuß, sondern von der Gemeinde- 
IV. Beschlußfähig ist die Gemeinde= versammlung zu wählen sind) erschöpft sich das. 
vertretung, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit= Wahl= und Stimmrecht der Gemeindeglieder 
gIlleder (ogl. OB G. 18, 48) anwesend sind (LG. und sonstigen Stimmberechtigten mit den Wahlen 
é!. d. ö. Pr. und für Schleswig-Hosstein §Js# 106, der Gemeindeverordneten, die Wahlen der er- 
für Westfalen § 34, für die Rheinprovinz § 64, wähnten Gemeindebeamten nimmt die Ge- 
für Hessen-Nassau 8 70, für Hohenzollern 8 76, meindevertretung vor. In den Gemeinden 
für Hannover § 59). Bei wiederholter Zusam= ohne Gemeindevertretung dagegen werden die 
menberufung wegen Beschlußunfähigkeit zur erwähnten Gemeindebeamten (in Hannover alle 
Beratung über denselben Gegenstand, sowie hin= Gemeindebeamten) von der Gemeindeversamm- 
sichtlich der Form der Einladung hierbei gelten lung gewählt. Das Wahlverfahren ist bei der 
dieselben Vorschriften wie für die Gemeinde- Wahl der Gemeindeverordneten 
versammlung (s. Landgemeindever= anders als bei der Wahl der Gemeinde- 
sammlung IV u. V). Ebenso findet eine beamten. 
Offentlichteit der Sitzungen der Ge-= II. Wahl der Gemeindeverord- 
meindevertretung in demselben Umfange statt, neten. Die Gemeindeverordneten werden von 
wie bei den Gemeindeversammlungen (s. d. VI). den Stimmberechtigten in allen Provinzen mit 
 
	        

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