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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Bibliographic data

Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1904
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1904.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXI. Ministerial-Verordnug zur Ausführung der Grundbuchordnung.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage A. Grundbuch Band I Blatt 16.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • (No. 796.) Gesetz wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Großherzogthum Posen, den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, dem Kulm- und Michelauschen Kreise und in dem Landgebiet der Stadt Thorn, Vom 8ten April 1823. (796)
  • (No. 797.) Gesetz wegen Anwendung des Edikts vom 14ten September 1811., die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, und der später darüber erlassenen Gesetze, imgleichen wegen Anwendung der Ordnung, die Ablösung der Dienste etc. betreffend, vom 7ten Juni 1821., auf das Landgebiet der Stadt Danzig. Vom 8ten April 1823. (797)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

d) Vertbei- 
— 62 — 
#. 53. Sind die bäuerlichen Wirthe bereit, einen dem Werthe ihrer 
gemeinsamen Dienste gleichkommenden Theil der Rente mit Kapital abzulösen, 
oder zahlen sie doch einen solchen Theil des Kapitalbetrages, als erforderlich ist, 
um den Gutsherru in den Stand zu setzen, die zum Ersatz der Dienste erforderlichen 
Wirthschafts-Einrichtungen zu treffen: so sind sie unter den auch hier anwend- 
baren Einschränkungen des F. öl. die Befreiung von den noch vorbehaltenen 
Diensten zu fordern befugt. Doch kann der Gutzherrschaft ihre Emlassung aus 
dem Dienste nicht eher, als mit dem Ende des auf die wirkliche Einzahlung des 
Ablösungskapitals zunächst folgenden Wirthschaftsjahres zugemuthet werden. 
§. Sd. Die der Gutsherrschaft mittelst Festsetzung der Generalkommission 
vorbehaltenen Dienste müssen, so viel wie möglich, nicht blos nach Tagen, son- 
dern nach dem Gegenstande und Umfange der Arbeit bestimmt werden. 
&. 55. Die auf den Bauerhöfen haftenden öffentlichen und andere Real- 
Abgaben bleiben, wenn die Bauern kein Land abtreten, denselben ganz zur Last. 
Im Fall der Land aberetung werden sie aber zwischen denselben und der Gutsherr- 
schaft nach Verhältnis der Landtheilung vertheilt. 
#&#.# 56. Die nach der bisherigen Verfassung von den bauerlichen Wirkhen 
auf das ihnen bisher schon zuständige Nutzungsrecht und das ihnen an ihren Hof- 
gebäuden etwa zuständige Eigenthum eingegangene Schulden und Realabgaben 
bleiben den bauerlichen Wirthen immer allein zur Last. Dies gilt insbesondere 
auch von den ursprünglich allein auf ihre Hofgebäude gelegten öffenrlichen Ab- 
gaben. Wie aber die Betheiligten wegen der letztgedachten Abgaben auszugleichen 
sind, ist im §F. 38. bestimmt. 
. 57. Die Gemeinelasten verbleiben den bäuerlichen Wirthen aus- 
schlietlich. Nimmt jedoch die Gutsherrschaft an den Vortheilen er Gemeine- 
Anstalten Theil; so muß sie auch nach Verhältmiß ihrer Theilnahme zu den Kosien 
derselben beitragen. 
K. Die zum Unterkommen und zum Unterhalt der Gemeinebeamten 
bestimmten Gebaude, Ländereien und Nutzungen, verbleiben nach wie vor Ge- 
meinegut,, und es können den bäuerlichen Wirthen dafür keine besonderen Vergü- 
tungen an die Gutsherrschaft zugemuthet werden. Dagegen übernimmt die 
Gemeine die fernere Unterhaltung derselben, wenn solche auch bisher ganz oder 
zum Theil von der Gutsherrschaft geleistet ist. 
§. 50. Dasselbe gilt von anderen zu Gemeinezwecken vorhandenen An- 
stalten und den zu ihrer Unterhaltung bestimmten Grundstücken und Nutzungsrechten. 
&## 6. Wegen der Konkurrenz der Gutsherrschaft zu den Lasten dieser 
Gimeintanstalte (G. ö8 und 50.) finden die Bestimmungen F. 57. Anwendung. 
öI. Niemals kann der Gutsherrschaft, wenn sie auch nach bisheriger 
Verfalen oder der Natur des Gegenstandes an den Gemeine-Einrichtungen 
nicht
	        

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