Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1907
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XXXVIII.
Volume count:
XXXVIII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Die festsellung, Erhebung und Berrechnung der allgemeinen Kirchensteuer für die katholische Kirche in Baden betreffend. (Kath. Landes-Kirchensteuer-Verordnung.)
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
    III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

106 
Da in dem Rekrutirungs= Gesetze K. 16. verordnet ist, daß sedes Jahr eine verhäle, 
nißmäßige Anzahl von Soldaten, welche in ihrer Capitulation am weitesten verge- 
rükt, auch rücksichtlich ihrer Familien= Verhältnisse zu Hause vorzugsweise nochwen- 
dig sind, aus dem activen Militair enclassen werden foll, wodurch die festgesetzte 
Capitulations, Zeit von selbst um mehr oder weniger Jahre vermindert wird; So 
sollen solche enclassene Soldaten zunächst dem activen Land-Miliz= Bataillon einver- 
leibt werden, und in demselben bis zu Vollendung ihrer eigentlichen Milieair-Diemst= 
Feit verbleiben. 
Der Mannschafts= Ersaß bei der stehenden Armee geschieht nach der Bestimmung 
des Rekrutirungs-Gesetzes aus den Dienstpflichtigen der ersten Classe, wobey es sich 
von selbst verstehe, daß diese, so lange ste das Loos nicht trift, in der Miliz ein- 
gereiht bleiben. 
5) Für das Reserve= Bataillon sind bestimmt: 
a) Die nach Errichtung des activen Bataillons noch bevorbleibende ledige Militair, 
Pflichtige bis zu dem bereits angegebenen Alter, sofort 
5b) Die unverheiratheten Männer von zo# 40 Jahren, und endlich 
c) in so weit es zur Completirung des Bateillons noch erforderlich ist, die verheira- 
theten Bürger nach ihrem Alter; so daß zuerst die in der Minderjährigkeit Ber- 
beiratheten pflichtig sind. 
6) Damit diejsenigen Subsecke, deren Größe das in H. 4. des Rekrutirungs, Geseßes 
vorgeschriedene Linien, Meß nicht erreicht, von der Landes, Vercheidigung nichr aus- 
geschlossen seyn mögen) so wollen Wir das Meß für die Milizen auf s Fuß 5 Zoll 
herabgeseht haben. 
75 Ven der Diedustofliche zu der Land= Miliz #nd ausgenommen: 
#a) biesenigen, welche nach dem Rekrurirungs= Gesetz . 5. von lit. à — I. von der 
Militair, Pflichtigkeit eximirt sind) 
b) Ercapitulanten, welche ihre Zeit völlig ausgedient haben; Wir zweifeln jedoch 
nicht, daß die meisten aus dieser befreiten Classe aus eigener Wahl der Miliz bey- 
treten, wo Wir sie sodann in den geeigneten höhern Chargen amtellen werden. 
8) Unsere Königl. Ressdenz" Stadt Stuttgart wollen Wir in Betracht, daß dielelbe 
bereirs eine reitende und fußgehende Bürger, Garde hat? von Errichtung eines 
besondern Land-Miliz-Regiments dispensire haben. 
9) Zu Wollziehung der Bildung der Milizen haben die Oberämcer durch die Stadt, 
und Amtsschreibereyen genane National- Listen nach den Formularien) welche ihnen 
darüber werden zugefertigt werden, aus den Familien= und Bürger-Registern ver- 
fertigen zu lassen. För. jedes Bataillon wird eine besondere National Liste ungelegt
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment