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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1907
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XLII.
Volume count:
XLII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Das Abdeckereiwesen betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 14. 1914. 141 
Die Kosten der Wiederherstellung beschädigter, verrückter oder verloren gegangener 
Festpunkte trägt der Inhaber der Dienstländereien, sofern die Beschädigung, Verrückung 
oder der Verlust durch Verschulden des Inhabers, seiner Angehörigen oder seines Ge- 
sindes geschehen sind. 
Überweisung und Rlcknahme. 
5 7. . 
1. Die Dienstländereien mit Zubehhr werden dem Inhaber in Grundlage des 
Verzeichnisses (6 4) überwiesen. Sie müssen in dem vorhandenen Zustand oder in dem 
Zustand übernommen werden, der durch Erledigung der bei der voraufgegangenen Rück- 
nahme (Ziffer 2) festgestellten Mängel bewirkt wird. Über die ÜUberweisung wird eine 
Verhandlung ausgenommen, die der zuständigen oberen Behäörde einzureichen ist. 
2. Vor der Rücknahme der Dienstländereien hat die Aufsichtsbehörde an der Hand 
bes Verzeichnisses eine Besichtigung vorzunehmen, um festzustellen, ob der Inhaber 
seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist. Finden sich Mängel, deren Erledigung dem 
Inhaber obliegt, so werden die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Kosten sofort fest- 
gestellt. Der festgestellte Betrag ist zur Kasse der Verwaltung einzuzahlen. Die Auf- 
sichtsbehörde kann den Betrag dem künftigen Inhaber gegen die Verpflichtung zur 
Beseitigung der Mängel überweisen, wenn dieser damit einverstanden ist. 
3. Über die Rücknahme der Dienstländereien ist eine Verhandlung aufzunehmen, 
welche der zuständigen oberen Behörde einzureichen ist. 
4. Erfolgt die überweisung oder Rücknahme von Dienstländereien gleichzeitig mit 
der Überweisung oder Rücknahme von Dienstwohnungen (§ 14 der Vorschriften über 
die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen), so bedarf es nur der Aufnahme 
einer einheitlichen Verhandlung. 
Auseinandersetzung Über die Ernte. 
□ 
1. Der abziehende Inhaber kann sich mit dem Nachfolger über die Ernte im 
Wege der Vereinbarung auseinandersetzen. · 
2. Erfolgt die Auseinandersetzung nicht im Wege der Vereinbarun 
unter Leitung der Aufsichtsbehörde, die erforderlichenfalls einen unparteil! 
verständigen zuzieht, vorzunehmen. 
3. In beiden Fällen (Ziffer 1 und 2) müssen Heu, Stroh, Dung und Kompost 
ohne Wertentschädigung zur Stelle bleiben. 
„so ist sie 
geen Sach- 
8 8. 
Die Auseinandersetzung gemäß § 8 Ziffer 2 geschieht nach solgenden Grundsätzen: 
A. Im allgemeinen. 
1. Das Nußungsjahr wird vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden 
Jahres gerechnet. Demgemäß werden die Ernteerträge und deren Kosten, soweit nicht 
in den nachfolgenden Wstimnungen (ogl. B 1,2 Absatz 11 Cb Absatz 2, 3; D2; E)
	        

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