Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

208 
nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung über 
ms— die in den einzelnen Verkehren nach I 4 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei Aus- 
fertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin verzeich- 
neten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 genannten 
Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3 
*4 in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen 
sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung 
eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenhahnen zuge- 
schiedenen Einnahmen übereinstimmen. 
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen durch 
den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuer- 
verwaltung abzugeben. 
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Aus- 
fertigungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben 
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmel- 
dungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben über die im Laufe eines Kalendermonats 
vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine Nach- 
weisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie örtlich 
zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs- 
gesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft 
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken 
lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuerkennen, daß 
ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner Aus- 
führung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. Über den An- 
trag entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanz- 
behörde, und zwar, wenn der Sitz der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in 
verschiedenen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft 
zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Falle der 
Genehmigung mit der für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die Abgabe bei dieser 
einzuzahlen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment