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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1912
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. LIX.
Volume count:
LIX
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 117 
bis die standesamtliche Eheschließung nachgewiesen worden 
ist. Im übrigen werden aber die Verpflichtungen, die 
jemand als Mitglied einer Religionsgemeinde, z. B. hin- 
sichtlich der Taufe, der kirchlichen Trauung usw. hat, 
durch das Gesetz nicht berührt. 
Die Aufsichtsbehörden der Standesbeamten sind in 
Sachsen die Amtshauptmannschaften beziehentlich Stadt- 
räte, die jedes Standesamt in der Regel alljährlich ein- 
mal einer umfassenden Revision unterwerfen sollen. Die 
Berichtigung eines Eintrags im Standesregister kann 
nur auf Grund richterlicher Anordnung durch Beischreibung 
eines Vermerks am Rande des Haupteintrags erfolgen. 
Von jedem Eintrage in das Standesregister ist von 
dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm 
zu beglaubigende Abschrift in ein Aebenregister ein- 
zutragen. Diese N-ebenregister sind ebenso wie die Haupt- 
register am Jahresschlusse abzuschliefeen und hierauf der 
Aussichtsbehörde zu überreichen, die sie dem Amtsgericht, 
in dem der Standesbeamte seinen Sitz hat, zur Auf- 
bewahrung und etwaigen Entschließung wegen Einleitung 
des Berichtigungsverfahrens zustellt. 
Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 
Die bewaffnete Macht des Deutschen Reiches, deren 
Aufwand aus Beichsmitteln bestritten wird, besteht aus 
dem Heere (stehendes Heer und Landwehr), der Marine 
(Flotte und Seewehr) und dem Landsturme. Den 
Oberbefehl über die deutsche Militärmacht in Krieg und 
Frieden führt der Kaiser, nur das bayerische Heer steht 
lediglich in Kriegszeiten unter dem kaiserlichen Ober- 
befehle. Den Kontingentsherren, d. h. Landesherren, bleibt 
nur die Bestimmung der einzelnen Abzeichen, Kokarden usw. 
überlassen, sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören- 
den Truppenteile und genießen die damit verbundenen 
Ehren, auch steht ihnen das Becht zu, zu polizeilichen 
Zwecken nicht bloß ihre eigenen, sondern auch die in 
ihren Staaten dislozierten anderen Truppenteile des 
Reichsheeres zu requirieren. Abgesehen von Bayern, 
Württemberg und Sachsen sind die Kontingente der 
Einzelstaaten durch Abschluß von Militärkonventionen 
mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kon-
	        

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