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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1879 und dem hiezu gehörigen Anhange.
Document type:
Periodical
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • a) Allgemeine Vorschrift.
  • Der Bundesrat hat seine Zuständigkeit zu prüfen.
  • b) Formen der Erledigung.
  • c) Wirkungen der Entscheidung.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

2 — 
ll. Das bei Erledigung der Verfassungsstreitigkeiten 
zu beobachtende Verfahren. 
a) Allgemeine Vorschrift. 
Der Bundesrat hat seine Zuständigkeit zu prüfen. 
Bevor der Bundesrat in die rechtliche Erörterung des 
Streitfalles eintritt, hat er in jedem konkreten Falle seine Zu- 
ständigkeit zu prüfen. Die bei dieser Kompetenzprüfung in 
Betracht kommenden Fragen sind die vorstehend erörterten. 
Ihr Ergebnis kann ein doppeltes sein. 
Entweder kann der Bundesrat nach einer vorläufigen 
Untersuchung der Sach- und Rechtslage zu der Ueberzeugung 
kommen, dass seine Zuständigkeit nicht, oder vorläufig nicht 
begründet sei; nicht: weil z. B. eine Verfassungsstreitigkeit 
im Sinne des Gesetzes nicht vorliege, vorläufig nicht: weil 
der Streit kein gegenwärtig schwebender, sondern ein für die 
Zukunft drohender sei, oder „weil zurzeit kein hinreichender 
Anlass zur Erledigung gegeben sei" (vgl. den Beschluss des 
Bundesrates in der Lippeschen Angelegenheit vom 5. Januar 
1899). Im letzteren Falle hat der Bundesrat die ihn anrufende 
Partei in aller Form dahin zu bescheiden, dass eine Erledigung 
des Streites durch ihn vorläufig ausgeschlossen sei. Der Antrag 
der Partei wird formgerecht zurückgewiesen, so dass es, wenn 
die Streitigkeit später akut wird, eines neuen Antrages bedarf. 
Andernfalls würde der Bundesrat, sobald der anfangs seine 
Zuständigkeit ausschliessende Grund fortgefallen wäre, von 
Amts wegen, ohne dass es eines erneuten Änrufens seitens 
einer Partei bedürfte, in Tätigkeit treten müssen. 
Oder aber der Bundesrat hält sich für zuständig. Als- 
dann hat er die Streitigkeit gütlich auszugleichen oder, wenn 
dies nicht gelingt, sie im Wege der Reichsgesetzgebung zur 
Erledigung zu bringen. Und zwar aus eigener Initiative. 
Wie auch Haenel!) ganz mit Recht bemerkt, dass „eine 
Initiative des Reichstages hier lediglich in dem Sinne einer 
  
I) Haenel, Staatsrecht $S. 571.
	        

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