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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rabatt - Rußhütten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

406 Reichssteuern 
Standpunkt ist inzwischen teilweise verlassen garettensteuergesetz § 31 Abs. 3, Leuchtmittel- 
worden. Bei der Einführung der Getreide-, steuergesetz 5 34, Zündwarensteuergesetz § 39 
Vieh- und Holzzölle (Z3X0G. vom 15. Juli 1879— . Abs. 3, in denen übrigens die Aversa als Aus- 
RGBl. 207) wurde auf Antrag des Abgeord- gleichungsbeträge oder Abfindungen bezeichnet 
neten von Frankenstein bestimmt, daß von den werden). Die Berechnung der Aversa erfolgt 
Einnahmen aus den Zöllen und der Tabak= nach dem Verhältnisse der ortsanwesenden Be- 
steuer nur der Betrag von 130 Mill. Mark dem völkerung zu den Reineinnahmen an Zöllen und 
Reiche verbleiben, die über diesen Betrag hinaus= Verbrauchssteuern (BRBeschl. vom 25. Mai 1878, 
gehende Summe aber den Bundcsstaaten heraus= Prot. § 333). Soweit durch die Aversa der Er- 
gezahlt werden sollte (§ 8 a. a. O.). Der Zweck trag der Brausteuer vervollständigt wird, haben 
dieser sog. Frankensteinschen Klausel|] Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß- 
war folgender. Nach Art. 70 der RV. sind, wenn Lothringen hieran ebensowenig Anteil wie an 
die sonstigen Einnahmen des Reiches zur Deckung der Brausteuer selbst (vgl. 1 a. E.). Umgekehrt 
der Ausgaben nicht ausreichen, die Bundes= haben diese Staaten zum Ausgleich dafür, daß 
staaten zur Leistung von Matrikularbeiträgen sie zu den Einnahmen des Reiches an Brau- 
verpflichtet, die bis zur Höhe des budgetmäßigen steuer nichts beitragen, entsprechend erhöhte 
Betrages durch den RK. ausgeschrieben werden. Matrikularbeiträge zu entrichten. 
Die Feststellung dieser Matrikularbeiträge unter-! IV. Die Verwaltungskosten. Wie 
liegt daher der jährlichen Bewilligung durch den unter I angeführt, fließen nur die Reinein- 
RX. Man fürchtete nun, daß infolge der zusnahmen der R. in die Reichskasse. Neben 
erwartenden Mehreinnahmen aus den Zöllen den Steuervergütungen, Ermäßigungen und 
die Einnahmen des Reiches so steigen würden, Rückerstattungen bringen die Bundesstaaten be- 
daß die Bewilligung von Matrikularbeiträgen stimmte Beträge für die ihnen obliegende Er- 
nicht mehr in Frage kommen könnte. Man wollte hebung und Verwaltung in Abzug. Bezüglich 
durch die Uberweisung eines wesentlichen Teiles der Bemessung dieser Verwaltungsko- 
jener Mehreinnahmen an die Bundesstaaten sten bestehen für die einzelnen Steuerzweige 
dem RT. die Möglichkeit sichern, einen Teil der verschiedene Grundsätze. Abzugsfähig sind näm- 
Einnahmen des Reiches (die Matrikularbeiträge) lich: a) bei den Zöllen die Kosten, die an 
jährlich zu bewilligen oder, wenn es ihm nötig den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und 
schien, zu verweigern. Bei der Einführung der in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Er- 
Reichsstempelabgaben, sowie der Branntwein= hebung der Zölle erforderlich sind (RV. Art. 38 
verbrauchsabgabe und des Zuschlages dazu wurde Abs. 2 Ziff. 3 a). Für jeden Grenzstaat wird 
in gleicher Weise bestimmt, daß auch diese Steuern. vom BR. auf Grund von Ligquidationen der 
— und zwar in ihrem vollen Betrage — vom Direktivbehörden ((. Verwaltung der 
Reiche an die Bundesstaaten herauszuzahlen sind. Zölle und in direkten Steuern 12), 
Durch die Reichsfinanzreform des Jahres 1903 die die Reichsbevollmächtigten zu prüfen und zu 
(ogl. Reichsfinan zwesen II) ist die bescheinigen haben, und in denen die erwach- 
Frankensteinsche Klausel nicht beseitigt, es ist senen Ausgaben (Besoldungen, Pferdeunter- 
vielmehr nur insofern etwas geändert worden, haltungsgelder, Umzugskosten, Bureaubedürf- 
als die teilweise Uberweisung der Zölle und nisse, Baukosten, Mieten, Pensionen u. dgl.) 
Tabaksteuern in Wegfall gekommen, dafür aber nach bestimmten Grundsätzen aufgeführt werden, 
dieienige der Maischbottichsteuer (und Brannt= ein Bollverwaltungskostenetat fest- 
weinmaterialsteuer) neu cingeführt ist. Die durch gestellt, der die Grundlage der von den Bundes- 
die Finanzreform des Jahres 1906 (s. Reichs= staaten einzubehaltenden Kostenbeträge bildet 
finanzwesen lllh) eingeführten neuen Reichs-(Näheres s. bei v. Aufseß-Wiesinger, Die Zölle 
stempelabgaben haben ebensowenig wie die durch und Steuern des Deutschen Reiches, München- 
die Reform von 1908/1909 geschaffenen neuen Leipzig 1900, S. 318 ff.); b) bei der Salz- 
Verbrauchssteuern (Leuchtmittelsteuer, Zünd= steuer die Kosten, die zur Besoldung der mit 
warenstener) die Natur der UÜberweisungssteuern. Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer auf 
Letztere Reform beseitigte diese Eigenschaft für den Salzwerken beauftragten Beamten aufge- 
die Reichsstempelsteuer. Als Uberwei- wendet werden (RV. Art. 38 Abs. 2 Ziff. 3 b). 
sungssteuer besteht daher gegenwärtig nur Auch hier wird in ähnlicher Weise wie zu a für 
die Branntweinsteuer (s. Branntweinbe -= jeden Bundesstaat ein Etat vom BR. festgestellt, 
steuerung IV9), bei der durch die zuletzt er-der aber nicht jährlich, sondern nur nach Be- 
wähnte Finanzreform Maischbottich= und Ma= darf zu erneuern ist (s. v. Ausseß a. a. O. S. 330, 
terialsteuer, sowie Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 331); c) bei der Zuckersteuer 400 der zur 
beseitigt worden sind. Die übrigen R. sind als Verrechnung gekommenen Rohsolleinnahme; doch 
reichseigene zu bezeichnen. Wegen der dürfen statt dessen die wirklich erwachsenen Ge- 
eigenartigen Stellung der Erbschaftesteuer (5" samtkosten in Anrechnung gebracht werden (RB. 
des Ertrages fließen in die Reichskasse, /8 in Art. 38 Abs. 2 Ziff. 3c in Verb. mit Anlage C 
die Landeskassen) s. Erbschaftssteuer I. der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuer- 
III. Aversa an Stelle von Reichs-gesetz vom 27. Mai 1896/6. Jan. 1903); d) bei 
steuern. Da nach Art. 33 u. 34 RV. einzelnes der Tabaksteuer für die Anbaukontrolle 
Gebietsteile Deutschlands nicht zum Zollgebiet und Feststellung der Steuer 20 3& für jeden Ar 
gehören, so haben diese außerhalb der gemein= der mit Tabak bepflanzten Fläche, für die Er- 
schaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete zu den hebung der Steuer 2 % der Rohsolleinnahme 
Ausgaben des Reiches durch Zuschlag eines (RV. Art. 38 Abs. 2 Ziff. Ze in Verb. mit den 
Aversums beizutragen (RV. Art. 38 Abs. 3, BBeschl. vom 9. April 1881 und 4. Dez. 1884); 
s. auch Schaumweinsteuergesetz § 28 Abs. 3, Zi= e) bei der Brausteuer 50, der Rohsoll- 
  
  
  
 
	        

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