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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1890 und dem dazu gehörigen Anhange.
Document type:
Periodical
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 44.) Gesetz, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend; vom 1. Juli 1878. (44)
  • No. 45.) Einkommensteuergesetz, vom 2. Juli 1878. (45)
  • No. 46.) Gesetz, die directen Steuern betreffend; vom 3. Juli 1878. (46)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)

Full text

— 146 — 
VI. Nachschätzungen. 
&47. Wer im Laufe des Steuerjahres beitragspflichtig wird, hat dies binnen drei 
Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, 
der Gemeindebehörde anzuzeigen und ihr auf Erfordern die zur Feststellung seines 
Steuerbeitrags erforderlichen Angaben zu machen. 
Auch können die im § 36 erwähnten Arbeitgeber angehalten werden, der Gemeinde- 
behörde jedesmal vor Eintritt des Steuertermins die Veränderungen, welche im Bestande 
der von ihnen beschäftigten Personen eingetreten sind, und die Bezüge der neu hinzuge- 
kommenen auf einem ihnen zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare anzuzeigen. 
Die im letzten Absatze von § 36 bestimmte Haftung erstreckt sich auch auf diese Anzeigen. 
Die neu hinzutretenden Beitragspflichtigen sind bis zur nächsten allgemeinen Ein- 
schätzung von der Gemeindebehörde in die ihrem muthmaßlichen Einkommen entsprechende 
Steuerclasse einzustellen. 
VII. Nechtsmittel. 
s 48. Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der 
Reclamation und dem Bezirkssteuerinspector das Rechtsmittel der Berufung zu. 
49. Die Reelamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen drei Wochen 
bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich einzubringen. Diese Frist ist von der Behän- 
digung der in § 46 erwähnten Zuschrift, für Diejenigen aber, welchen dieselbe nicht hat 
behändigt werden können, von der Bekanntmachung der in § 46 erwähnten Aufforderung 
ab und für die im Laufe des Steuerjahres neu hinzugetretenen Beitragspflichtigen von 
der Bekanntmachung des durch die Gemeindebehörde für sie ausgeworfenen Steuer- 
betrags ab (§ 47) zu berechnen. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, 
für welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
8 50. Durch Einwendung der Reclamation wird die Einziehung des auf Grund 
der angefochtenen Einschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vorbehältlich der späteren 
Ausgleichung, nicht aufgehalten. 
& 51. Die Reeclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung 
gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner 
Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu begründen. 
§ 52. Reelamationen, welche für versäumt oder nach §§ 39 oder 42 für unzu- 
lässig zu achten sind, werden von dem Bezirkssteuerinspector zurückgelegt, um nach Be- 
finden bei der nächstjährigen Einschätzung benutzt zu werden. Dem Reclamanten, 
welchem hiervon Nachricht zu geben ist, steht gegen diesen Beschluß lediglich eine inner-
	        

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