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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899.
Volume count:
26
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Full text

174 
2c. 2c.), insofern nicht besondere Verhältnisse eine Erhöhung oder Verminderung recht- 
fertigen, bis zum zwanzigfachen Betrage der Grundsteuer-Verhältnißzahl zu berechnen 
ist, mit dem Bemerken bekannt zu geben, daß, wenn Erinnerungen hiegegen binnen 
zwei Wochen nicht erhoben werden, dieser Werthsanschlag der Gebührenberechnung zu 
Grunde gelegt würde. 
Werden Erinnerungen rechtzeitig erhoben und findet über den vom Rentamte 
gemachten Werthsanschlag eine Vereinbarung nicht statt, so erfolgt die Werths- 
ermittelung bei dem Amtsgerichte durch zwei beeidigte Schätzmänner, von denen der 
eine vom Rentamte, der andere von den Betheiligten und, wenn diese binnen zwei 
Wochen nach gerichtlicher Aufforderung einen geeigneten Schätzmann nicht benennen, 
vom Gerichte bezeichnet wird. Der Durchschnitt der beiden Schätzungen bildet die der 
Gebührenberechnung zu Grunde zu legende Werthssumme. 
Die Kosten der Schätzung sind von den Betheiligten zu tragen, wenn die Werths- 
angabe verweigert wurde oder wenn das Ergebniß der Schätzung den von den 
Betheiligten angegebenen Werth um 20 Prozent übersteigt. 
Das Amtsgericht hat über Ablehnungsgründe, welche gegen die Schätzmänner 
geltend gemacht werden, sowie über das Ergebniß der Schätzung und die Ver- 
bindlichkeit zur Kostentragung zu entscheiden. Eine Anfechtung der Entscheidung findet 
nicht statt. 
Ist der Werth von den Betheiligten in der Absicht, die Gebühr zu hinterziehen, 
zu gering angegeben worden, so trifft jeden eine Geldstrafe bis zum doppelten Betrage 
der hinterzogenen Gebühr. Wird jedoch die Werthsangabe noch vor Vornahme der 
Schätzung von dem Pflichtigen selbst berichtigt, so tritt uur Ordnungsstrafe bis zu 
30 Mark ein. 
Das Verfahren ist gebührenfrei. 
Artikel 48c. 
In den übrigen Fällen erfolgt die Festsetzung des Werthes gebührenfrei durch 
Beschluß des Gerichts, bei welchem die Gebühr in Ansatz kommt, wenn die Fest- 
setzung von dem Zahlungepflichtigen oder der Staatekasse beantragt oder nach der 
Natur des Gegenstandes erforderlich wird; kommt die Gebühr nicht bei einem Gericht 
in Ansatz, so erfolgt die Festsetzung durch das Amtogericht. 
Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einnahme eines Augen 
scheins oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amts 
wegen anordnen. In dem Beschlusse, durch welchen der Werth festgestellt wird, ist 
über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Die Kosten können ganz oder
	        

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