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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899.
Volume count:
26
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten; - Entlassung; - Todesfall.
  • 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Juni 1892.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Militär-Wesen: Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kriegsleistungs-Gesetz.
  • 7. Polizei-Wesen Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 538 — 
B. Generalversammlung. 
Zusammensetzung. 
S. 51. (A) Gdu2) 
Die Generalversammlung besteht aus 
1. sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind; G) 
2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln zu 
leisten haben. 
Arbeitgeber sind berechtigt 0, sich in der Generalversammlung durch ihre Geschäftsführer oder 
Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der General-- 
versammlung Anzeige zu machen. Im übrigen darf das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte oder 
Stellvertreter ausgeübt werden. 
In der Generalversammlung führt jedes stimmberechtigte Kassenmitglied zwei Stimmen und jeder 
stimmberechtigte Arbeitgeber für jedes von ihm beschäftigte stimmberechtigte Kassenmitglied eine Stimme. G) 
[Für Arbeitgeber ruht das Stimmrecht, solange sie mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstande sind.] 
Die Zahl der den erschienenen Arbeitgebern oder ihren Vertretern hiernach zustehenden Stimmen wird in 
jeder Generalversammlung vor Beginn der weiteren Verhandlungen vom Vorsitzenden festgestellt und 
verkündet. 
oder (B) 
S. 51. (8)0# 
[Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder und Arbeitgeber, welche in 
geheimer Wahl auf (—... Jahre gewählt werden. Die Kassenmitglieder haben die Vertreter aus 
  
Zu §. 51. 
(1) Für die Bildung der Generalversammlung ist Folgendes zu beachten: 
a) Für Kassen, welche weniger als 500 Mitglieder zählen, kann die Generalversammlung aus Vertretern 
bestehen; für Kassen mit 500 und mehr Mitgliedern muß die Generalversammlung aus Vertretern bestehen 
(§. 37 des Gesetzes). 
b) Die Zusammensetzung der Generalversammlung muß durch das Statut geregelt werden (vergleiche §. 23 
Absatz 2 Ziffer 5 des Gesetzes). 
e) Den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung in der Generalversammlung zu, welche nach dem 
Verhältniß ihrer Beiträge zu bemessen ist und ein Drittel der Gesammtvertretung nicht übersteigen darf 
(vergleiche §. 38 des Gesetzes). 
d) Die Vertreter sind von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern getrennt zu wählen. Die Wahlen sind geheim. 
(2) Das Statut hat entweder die Bestimmung zu treffen, daß die Generalversammlung aus sämmtlichen stimm- 
berechtigten Kassenmitgliedern und Arbeitgebern bestehen soll, oder, daß sie aus Vertretern bestehen soll. Eine Bestimmung, 
nach welcher die Generalversammlung nach der wechselnden Zahl der Kassenmitglieder bald aus sämmtlichen Stimmbe- 
rechtigten, bald aus Vertretern bestehen soll, würde in der Ausführung zu Schwierigkeiten und zu Zweifeln über die 
Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung führen Soweit nicht schon aus anderen Gründen die Zusammensetzung 
aus Vertretern zweckmäßig scheint, ist sie daher seis dann vorzuziehen, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung der Mit- 
gliederzahl auf 500 und mehr nahe liegt, weil sonst in diesem Falle eine Statutenänderung erforderlich wird. 
G) Weitere Beschränkungen sind für den Fall, daß die Generalversammlung nicht aus Vertretern besteht, nach 
§. 37 Absatz 1 des Gesetzes unzulässig. 
(4) Vergleiche §. 38a Absatz 1 des Gesetzes. 
(5) Diese Regelung hat die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei Kassen, welche nur Mitglieder zählen, deren Arbeit- 
geber Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben, ein Drittel sämmtlicher Stimmen führen, dagegen bei Kassen, welche 
auch andere Mitglieder zählen, eine der Zahl der letzteren und folgeweise ihrer Beitragsverhältnisse entsprechende Minderung 
ihres Stimmgewichtes erleiden. Sie erscheint daher als die einfachste Art, der gesetzlichen Anforderung zu genügen. 
sich (6) Soll die Generalversammlung aus Vertretern bestehen, so sind verschiedene Arten der Wahl der Vertreter 
möglich; namentlich: · 
a) Vertreter werden von sämmtlichen Stimmberechtigten (jedoch getrennt für Kassenmitglieder und Arbeit— 
geber) in einem Wahlakte ohne nähere Bestimmung über die zu Wählenden gewählt; 
b) die Wahl erfolgt in derselben Weise, aber so, daß die Vertreter in einem festgestellten Verhältniß ver- 
schiedenen Klassen der Wähler angehören müssen; 
xc) die Wahl erfolgt nach Abtheilungen der Stimmberechtigten, welche entweder nach örtlichen Bezirken oder 
nach Klassen gebildet werden. Bei großer Mitgliederzahl ist schon um der Erleichterung der Wahlakte 
willen die Wahl nach Abtheilungen vorzuziehen; bei Kassen, welche verschiedene Gewerbszweige umfassen 
sind die Abtheilungen, sofern nicht der große Umfang des Kassenbezirks eine örtliche Eintheilung nöthig 
macht, am besten nach Gewerbszweigen zu bilden. «
	        

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