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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899.
Volume count:
26
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Full text

806 
III. Stenerbefreiung und Stenerminderung. 
Auszug aus Art. 22. 
Steuerbefreiungen und Steuerminderungen finden in folgenden Fällen statt: 
a) Gewerbsteuerpflichtigen, in deren Gewerbe entweder kein oder nur ein geringfügiges 
Betriebskapital verwendet wird, ist eine Befreiung von der Gewerbsteuer zu gewähren, 
wenn das Jahreserträgniß aus dem Gewerbe unter 500 M zurückbleibt und das Ge- 
sammteinkommen einschließlich der Bezüge aus anderen Quellen den Jahresbetrag von 
700 4 nicht übersteigt. 
d) Bei Gewerbsteuerpflichtigen, deren gewerblicher Ertrag und deren Gesammteinkommen 
einschließlich der aus anderen Quellen herrührenden Einkünfte den Jahresbetrag von 
5000 nicht übersteigt, sind besondere die persönliche Leistungsfähigkeit wesentlich be- 
einträchtigende Verhältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß für diese Steuerpflichtigen 
die Betriebsanlage nach dem Ertrage berechnet wird, hiebei aber eine Ermäßigung der- 
selben um höchstens drei Klassensätze und, falls die Betriebsanlage nach den drei untersten 
Klassensätzen zu bemessen wäre, Umgangnahme von dem Ansatze einer solchen er- 
folgt. Als Verhältnisse der erwähnten Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche 
Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder oder durch Verpflichtung zum 
Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle. 
Die Gewährung einer Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 lit. a an männ- 
liche Steuerpflichtige ist nur auf deren Antrag zulässig. 
Will nach Art. 22 des Gesetzes eine Steuerbefreiung oder Steuerminderung in 
Anspruch genommen werden, so ist die Art des für die Voraussetzungen derselben zu 
liefernden Nachweises in der Steuererklärung zu bezeichnen und hierin auch der vorbe- 
zeichnete Antrag zu stellen. 
IV. Verlust des Bernfungsrechts. 
Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgibt, ver- 
liert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Steuerveranlagung für die betreffende Steuerperiode, 
insoferne nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen. 
V. Strafbestimmungen. 
Unrichtige oder unvollständige Angaben sind in Art. 64 des Gewerbsteuergesetzes mit einer 
Geldstrafe im zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde, 
event. d. i. falls der Jahresbetrag dieser Steuer ziffermäßig nicht festgestellt werden kann, mit einer 
Geldstrafe bis zu 2000 .1 bedroht.
	        

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