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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902.
Volume count:
29
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1902
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Full text

408 
Wägung des so erhaltenen Bariumsulfats nicht unbedingt erforderlich. Liegt jedoch ein 
besonderer Anlaß vor, den Niederschlag zur Wägung zu bringen, so läßt man ihn absetzen 
und prüft durch Zusatz eines Tropfens Baryumchloridlösung zu der über dem Niederschlage 
stehenden klaren Flüssigkeit, ob die Schwefelsäure vollständig ausgefällt ist. Hierauf kocht 
man das Ganze nochmals auf, läßt dasselbe 6 Stunden in der Wärme stehen, gießt 
die klare Flüssigkeit durch ein Filter von bekanntem Aschengehalte, wäscht den im Becher— 
glase zurückbleibenden Niederschlag wiederholt mit heißem Wasser aus, indem man jedesmal 
absetzen läßt und die klare Flüssigkeit durch das Filter gießt, bringt zuletzt den Nieder- 
schlag auf das Filter und wäscht solange mit heißem Wasser, bis das Filtrat mit Silber- 
nitrat keine Trübung mehr erzeugt. Filter und Niederschlag werden getrocknet, in einem 
gewogenen Platintiegel verascht und geglüht; hierauf befeuchtet man den Tiegelinhalt mit 
wenig Schwefelsäure, raucht letztere ab, glüht schwach, läßt im Exsikkator erkalten und wägt. 
Lieferte die Prüfung ein positives Ergebniß, so ist als erwiesen anzusehen, daß 
entweder schweflige Säure, schwefligsaure oder unterschwefligsaure Salze angewendet sind. 
Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unterschwefligsauren Salzen 
entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren: 
b) 50 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 cem Wasser und Natrium— 
karbonatlösung bis zur schwach alkalischen Reaktion unter wiederholtem Umrühren in einem 
Becherglase eine Stunde ausgelaugt. Nach dem Abpressen der Fleischtheile wird der 
Auszug filtrirt, mit Salzsäure stark angesäuert und unter Zusatz von 5 g reinem Natrium- 
chlorid aufgekocht. Der erhaltene Niederschlag wird abfiltrirt und so lange ausgewaschen, 
bis im Waschwasser weder schweflige Säure noch Schwefelsäure nachweisbar sind. Als- 
dann löst man den Niederschlag in 25 ccm 5 prozentiger Natronlauge, fügt 50 ccm 
gesättigtes Bromwasser hinzu und erhitzt bis zum Sieden. Nunmehr wird mit Salz- 
säure angesäuert und filtrirt. Das vollkommen klare Filtrat gibt bei Gegenwart von 
unterschwefligsauren Salzen im Fleische auf Zusatz von Baryumchloridlösung sofort eine 
Fällung von Baryumsulfat. 
4. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
26 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit einer hin- 
reichenden Menge Kalkmilch durchgeknetet. Alsdann trocknet man ein, verascht und gibt 
den Rückstand nach dem Zerreiben in einen Platintiegel, befeuchtet das Pulver mit etwa 
drei Tropfen Wasser und fügt 1 ccm konzentrirte Schwefelsäure hinzu. Sofort nach 
dem Zusatze der Schwefelsäure wird der behufs Erhitzens auf eine Asbestplatte gestellte 
Platintiegel mit einem großen Uhrglase bedeckt, das auf der Unterseite in bekannter Weise 
mit Wachs überzogen und beschrieben ist. Um das Schmelzen des Wachses zu verhüten, 
wird in das Uhrglas ein Stückchen Eis gelegt.
	        

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