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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1914
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914.
Volume count:
41
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1914
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Full text

Nr. 61. 629 
Die Wähler sind an die Vorschlagslisten nicht gebunden. Sie können die Namen der 
zu wählenden Personen den verschiedenen Vorschlagslisten entnehmen; auch können sie Personen 
wählen, die auf keiner Vorschlagsliste stehen. 
Ein Wahlzettel darf höchstens 3) Namen enthalten. Dies gilt sowohl für die 
Wahl der Gemeindebevollmächtigten — Gemeinderäte!) — als für die Wahl der Ersatz- 
männer. Die einzelnen Namen dürfen auch zweimal oder dreimal — durch Wiederholung 
der Namen — aufgeführt sein; doch darf dadurch die bezeichnete Höchstzahl von Namen 
nicht überschritten werdeu. 
Bei der Wahl der Gemeindebevollmächtigten — Gemeinderätei) — zählt 
jede Stimme, die für einen Kandidaten der Vorschlagsliste abgegeben wird, zunächst für die 
Vorschlagsliste und erst innerhalb dieser für den Kandidaten. 3) 
Die zu besetzenden Gemeindebevollmächtigtenstellen — Gemeinderatsstellen — werden 
auf die Vorschlagsliste und die nicht auf dieser stehenden Kandidaten nach dem Verhältnisse 
der auf sie gefallenen Stimmen verteilt; Kandidaten die nicht auf der Vorschlagsliste stehen, 
werden, jeder für sich, einer Vorschlagsliste gleich behandelt. Die Stellen, die auf die 
Vorschlagsliste entfallen, werden den Kandidaten der Liste nach Maßgabe der Stimmenzahl 
zugewiesen, die jeder von ihnen erhalten hat.?) 
Bei der Wahl der Ersatzmänner gilt als gewählt jeder wählbare Kandidat einer 
Vorschlagsliste, der eine Stimme erhalten hat, ferner jeder andere wählbare Kandidat, der 
mindestens ) Stimmen erhalten hat. Innerhalb jeder Vorschlagsliste für Ersatz- 
männer bemißt sich die Reihenfolge der Gewählten nach der Zahl der Stimmen, die jeder 
von ihnen erhalten hat.5) 
Die Wahl zum Ersatzmanne begründet die Anwartschaft auf Einberufung in die Ge- 
meindevertretung erst dann, wenn ein Gemeindebevollmächtigter — Gemeinderat:) — binnen 
vier Wochen nach der Wahl bei der Gemeindeverwaltung erklärt, daß er sich der entsprechen- 
den Vorschlagsliste oder dem gewählten Einzelkandidaten zurechne. 
Die oben erwähnte Verbindung der Listen A und C hat zur Folge, daß Zurechnungs- 
erklärungen zu Gunsten einer dieser Listen auch zu Gunsten der anderen wirken.“) 
(Ort, Tag, Unterschrift.) 
  
1) In den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung. 
2) So viel, als Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. 
3) Sind für die Gemeindebevollmächtigtenwahl mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht worden, so ist 
dieser Absatz anders zu fassen. S. die Vollzugsanweisung zur Wahlordnung, Beilage 2. 
4) 10 in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, 20 in größeren Gemeinden. 
5) Ist für die Ersatzmännerwahl nur eine gülktige Vorschlagsliste eingereicht worden, so ist in diesem Absatz 
immer nur von der Vorschlagsliste zu sprechen. 
6) Liegt eine gültige Listenverbindung nicht vor, so bleibt dieser Absatz weg. 117
	        

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