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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Bibliographic data

Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 27. 81 
dienst getreten sind, vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. Es ist ihnen hiernach 
für die Daner der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht insbesondere ihr 
Zivildiensteinkommen nicht weiterzuzahlen. Dies gilt auch für die Beamten, die als 
Freiwillige oder Kriegsfreiwillige nach § 98 der Wehrordnung (Beil. zu Nr. 55 
des GVBl. 1904 S. 109) in den Heeresdienst getreten sind, ohne daß sie der Ersatz- 
reserve oder dem Landsturm überwiesen waren (vgl. die Bekanntmachung v. 4. Nov. 1914 — 
FWMVBl. S. 305; Mil. VBl. S. 767, 68). 
2 Von dem Zeitpunkt ab, in welchem diese Beamten die aktive Dienstpflicht beendigt 
hätten, finden auf sie für die weitere Zeit, während welcher sie infolge des Krieges im 
Militärdienste zurückgehalten werden, die Bestimmungen in Ziff. 10 Anwendung. Außerdem 
werden sie von diesem Zeitpunkt ab durch entsprechende Wiederanstellung mit dem ihnen 
gebührenden Bezug-ebenso behandelt werden, als wenn sie mit dem Zeitpunkte der Erfüllung 
ihrer aktiven Dienstpflicht vom Militärdienst entlassen worden wären. Befinden sie sich an 
der Reihe zur etatsmäßigen Anstellung, so soll ihnen — bei sonst gegebener Vor- 
aussetzung — diese Anstellung mit dem entsprechenden Gehalte zuteil werden. 
3 Zu wenig bezahlte Beträge sind nachzuzahlen; Unterstützungen und dergl., die etwa 
als teilweiser Ersatz für den Einzug des Zivildiensteinkommens gewährt wurden, sind auf 
die Nachzahlung anzurechnen. Soweit dagegen in Fällen dieser Art das Zivildienstein- 
kommen über Gebühr weitergezahlt wurde, darf von der Rückforderung abgesehen werden. 
18. Für Staatsbeamte, die als Ersatzreservisten oder Landsturmpflichtige 
in den Kriegsdienst eintreten, gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 bis 16 in vollem 
Umfange. 
L. 
19. Für die Staatsbeamten, die infolge einer Mobilmachung in die Marine zum 
Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Zidilstellung abkömmlich sind, 
freiwillig eintreten, finden vorstehende Bestimmungen mit folgenden Anderungen Anwendung: 
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: der Gehalt, 
der Besoldungszuschuß und der Wohnungsgeldzuschuß. 
b) Ist dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweitige Zulage 
aus Marinefonds nicht gewährt, so erhält er aus seiner Zivilbesoldung die für 
den Dienstgrad in der Marine bestimmte Kriegszulage. 
c) Der Zivilbehörde wird von Amts wegen mitgeteilt: die Höhe des Gehalts, des 
Besoldungszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage. Wird 
letztere nicht gezahlt, so wird dies ausdrücklich erwähnt. 
d) Die Mitteilung wird bei den Marineteilen, die einer Stations= oder Garnisons- 
kasse angeschlossen sind, von dem Rechnungsamte des betreffenden Marineteils gemacht.
	        

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