häufig vor Rechtskonsulenten bewahrt, deren Rat
selten sachgemäß, fast immer aber mit nicht unerheblichen
Kosten für die Hilfesuchenden verbunden ist.
Die große Zahl der Arbeiterhilfsgesuche auf dem
Gebicte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
erklärt sich zum Teil aus der Unkenntnis der Gesetze
und der Ungewandtheit der ländlichen Bevölkerung,
zum Teil aber auch aus der schwer zu übersehenden,
eigenartigen rechtlichen und behördlichen Gestaltung
der sozialen Fürsorge auf diesem Gebiete. Bei der
großen Menge derartiger Gesuche und den dadurch
gesammelten Erfahrungen aus fast allen Teilen
Deutschlands ist es möglich gewesen, auch hier erfolgreich
zu wirken.
Die umfangreiche und besonders verantwortliche
Tätigkeit, die das Reichs-Versicherungsamt bei der
Aufsichtführung über die Vermögensverwaltung der
Berufsgenossenschaften und der Versicherungsanstalten
der Unfall= und der Invalidenversicherung zu
entfalten hat, wird bei der Darstellung dieser Aufgaben
der Bersicherungsträger zum Ausdrucke gelangen.
Um die Aussichtstätigkeit des Reichs-Bersicherungsamts
wirksam zu unterstützen, hat ihm das Gesetz gewisse
Zwangsbefugnisse verliehen.
Vor allem mußte die Gesetzgebung dafür sorgen,
daß die den Inhabern der Amter bei den Versicherungsträgern
nach Gesetz und Satzung obliegenden
Maßnahmen unter allen Umständen zur Ausführung
gelangen. Der Aussichtsbehörde, die darüber zu
wachen hat, mußten deshalb auch Machtmittel verliehen
werden, ihren in Ansführung dieser Aufgabe ergehenden
Anordnungen den gehörigen Nachdruck zu verleihen.
Dabei war allerdings zu unterscheiden zwischen
den ehrenamtlichen Organen der Berufsgenossenschaften
und den den Vorständen der Invaliden-Versicherungsanstalten
angehörenden Beamten. Verweigern
die gesetzlichen Organe einer Berufsgenossenschaft
die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statntarischen
Obliegenheiten, so hat das Reichs-Versicherungsamt
das Recht und die Pflicht, solange und soweit die
Weigerung besteht, die Obliegenheiten auf Kosten der
Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte
wahrnehmen zu lassen. Mit dieser Wahrnehmung
kann das Reichs-Versicherungsamt auch ein anderes
Organ der Bernfsgenossenschaft, z. B. den Genossenschaftsvorstand
an Stelle des Sektionsvorstandes, beauftragen.
So kann beispielsweise die von einem
Sektionsvorstande verweigerte Rentenfestsetzung dem
Genossenschaftsvorstand übertragen werden. Selbstverständlich
hat das Reichs-Versicherungsamt nicht
das Recht, die Bescheidung eines Entschädigungsanspruchs
in einem bestimmten Sinne zu verlangen, wohl
aber kann es darauf bestehen, daß zu einem solchen
Anspruch überhaupt durch Erteilung eines berufungsfähigen
Bescheids Stellung genommen werde. Nötigenfalls
kann das Reichs-Versicherungsamt so weit
gehen, daß es eine Art Zwangsverwaltung einer Berufsgenossenschaft
anordnet. Es hat alsdann die
Geschäfte des Borstandsvorsitzenden sowie die Leitung
der gesamten Bureauverwaltung auf Kosten der Berufsgenossenschaft
einem Mitgliede des Reichs-Versicherungsamts
oder einem sonstigen Beauftragten,
der dann in entsprechender Weise zu verpflichten ist,
zu übertragen. Von diesem Rechte ist in zwei Fällen
Gebrauch gemacht worden. Zu denselben Maßnahmen
ist das Reichs-Versicherungsamt auch dann befugt,
wenn eine Wahl der gesetzlichen Organe der Berufsgenossenschaft
nicht zustande kommt. Derartig weitgehende
Rechte stehen dem Reichs-Bersicherungsamt
auf dem Gebiete der Invalidenversicherung nicht
zu, da der Vorstand der Versicherungsanstalt die
Eigenschaft einer öffentlichen Behörde hat. Wohl
aber hat das Reichs-Versicherungsamt in beiden
Zweigen der Versicherung das Recht, die Inhaber der
Amter der Versicherungsträger zur Befolgung der
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen
bis zu 1000 Mark anzuhalten. In der Invalidenversicherung
kann dieses Zwangsmittel dazu verwendet
werden, den Vorsitzenden eines Anstaltsvorstandes
anzuhalten, Beschlüsse der Organe der Versicherungsanstalt,
welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen
Vorschriften verstoßen, gemäß § 75 des Invalidenversicherungsgesetzes
vom 13. Juli 1899 mittels Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde anzufechten. Die
Androhung und Festsetzung solcher Geldstrafen in derselben
Höhe ist von den Gesetzen für beide Gebiete
auch als ein Mittel vorgesehen, um die Organe der
Versicherungsträger zur Borlegung ihrer Bücher, Belege,
Wertpapiere und Geldbestände sowie ihrer auf
den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten
usw. (in der Unfallversicherung auch der Jahresbeiträge)
bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten
des Reichs-Versicherungsamts oder an das Reichs-Versicherungsamt
selbst zu zwingen. Im Invaliden-.
85