Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

häufig  vor  Rechtskonsulenten  bewahrt,  deren  Rat
selten  sachgemäß,  fast  immer  aber  mit  nicht  unerheblichen
  Kosten  für  die  Hilfesuchenden  verbunden  ist.
Die  große  Zahl  der  Arbeiterhilfsgesuche  auf  dem
Gebicte  der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung
erklärt  sich  zum  Teil  aus  der  Unkenntnis  der  Gesetze
und  der  Ungewandtheit  der  ländlichen  Bevölkerung,
zum  Teil  aber  auch  aus  der  schwer  zu  übersehenden,
eigenartigen  rechtlichen  und  behördlichen  Gestaltung
der  sozialen  Fürsorge  auf  diesem  Gebiete.  Bei  der
großen  Menge  derartiger  Gesuche  und  den  dadurch
gesammelten  Erfahrungen  aus  fast  allen  Teilen
Deutschlands  ist  es  möglich  gewesen,  auch  hier  erfolgreich
  zu  wirken.

Die  umfangreiche  und  besonders  verantwortliche
Tätigkeit,  die  das  Reichs-Versicherungsamt  bei  der
Aufsichtführung  über  die  Vermögensverwaltung  der
Berufsgenossenschaften  und  der  Versicherungsanstalten
  der  Unfall=  und  der  Invalidenversicherung  zu
entfalten  hat,  wird  bei  der  Darstellung  dieser  Aufgaben
der  Bersicherungsträger  zum  Ausdrucke  gelangen.

Um  die  Aussichtstätigkeit  des  Reichs-Bersicherungsamts
  wirksam  zu  unterstützen,  hat  ihm  das  Gesetz  gewisse
  Zwangsbefugnisse  verliehen.

Vor  allem  mußte  die  Gesetzgebung  dafür  sorgen,
daß  die  den  Inhabern  der  Amter  bei  den  Versicherungsträgern
  nach  Gesetz  und  Satzung  obliegenden
Maßnahmen  unter  allen  Umständen  zur  Ausführung
gelangen.  Der  Aussichtsbehörde,  die  darüber  zu
wachen  hat,  mußten  deshalb  auch  Machtmittel  verliehen
werden,  ihren  in  Ansführung  dieser  Aufgabe  ergehenden
  Anordnungen  den  gehörigen  Nachdruck  zu  verleihen.

  Dabei  war  allerdings  zu  unterscheiden  zwischen

den  ehrenamtlichen  Organen  der  Berufsgenossenschaften
  und  den  den  Vorständen  der  Invaliden-Versicherungsanstalten
  angehörenden  Beamten.  Verweigern
die  gesetzlichen  Organe  einer  Berufsgenossenschaft
die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder  statntarischen
Obliegenheiten,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
das  Recht  und  die  Pflicht,  solange  und  soweit  die
Weigerung  besteht,  die  Obliegenheiten  auf  Kosten  der
Genossenschaft  wahrzunehmen  oder  durch  Beauftragte
wahrnehmen  zu  lassen.  Mit  dieser  Wahrnehmung
kann  das  Reichs-Versicherungsamt  auch  ein  anderes
Organ  der  Bernfsgenossenschaft,  z.  B.  den  Genossenschaftsvorstand
  an  Stelle  des  Sektionsvorstandes,  beauftragen.
  So  kann  beispielsweise  die  von  einem

Sektionsvorstande  verweigerte  Rentenfestsetzung  dem
Genossenschaftsvorstand  übertragen  werden.  Selbstverständlich
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nicht
das  Recht,  die  Bescheidung  eines  Entschädigungsanspruchs
  in  einem  bestimmten  Sinne  zu  verlangen,  wohl
aber  kann  es  darauf  bestehen,  daß  zu  einem  solchen
Anspruch  überhaupt  durch  Erteilung  eines  berufungsfähigen
  Bescheids  Stellung  genommen  werde.  Nötigenfalls
  kann  das  Reichs-Versicherungsamt  so  weit
gehen,  daß  es  eine  Art  Zwangsverwaltung  einer  Berufsgenossenschaft
  anordnet.  Es  hat  alsdann  die
Geschäfte  des  Borstandsvorsitzenden  sowie  die  Leitung
der  gesamten  Bureauverwaltung  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft
  einem  Mitgliede  des  Reichs-Versicherungsamts
  oder  einem  sonstigen  Beauftragten,
der  dann  in  entsprechender  Weise  zu  verpflichten  ist,
zu  übertragen.  Von  diesem  Rechte  ist  in  zwei  Fällen
Gebrauch  gemacht  worden.  Zu  denselben  Maßnahmen
ist  das  Reichs-Versicherungsamt  auch  dann  befugt,
wenn  eine  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  der  Berufsgenossenschaft
  nicht  zustande  kommt.  Derartig  weitgehende
  Rechte  stehen  dem  Reichs-Bersicherungsamt
auf  dem  Gebiete  der  Invalidenversicherung  nicht
zu,  da  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  die
Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  hat.  Wohl
aber  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  beiden
Zweigen  der  Versicherung  das  Recht,  die  Inhaber  der
Amter  der  Versicherungsträger  zur  Befolgung  der
gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  1000  Mark  anzuhalten.  In  der  Invalidenversicherung
  kann  dieses  Zwangsmittel  dazu  verwendet
werden,  den  Vorsitzenden  eines  Anstaltsvorstandes
anzuhalten,  Beschlüsse  der  Organe  der  Versicherungsanstalt,
  welche  gegen  die  gesetzlichen  oder  statutarischen
Vorschriften  verstoßen,  gemäß  §  75  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  mittels  Beschwerde
  bei  der  Aufsichtsbehörde  anzufechten.  Die
Androhung  und  Festsetzung  solcher  Geldstrafen  in  derselben
  Höhe  ist  von  den  Gesetzen  für  beide  Gebiete
auch  als  ein  Mittel  vorgesehen,  um  die  Organe  der
Versicherungsträger  zur  Borlegung  ihrer  Bücher,  Belege,
  Wertpapiere  und  Geldbestände  sowie  ihrer  auf
den  Inhalt  der  Bücher  und  die  Festsetzung  der  Renten
usw.  (in  der  Unfallversicherung  auch  der  Jahresbeiträge)
  bezüglichen  Schriftstücke  an  die  Beauftragten
des  Reichs-Versicherungsamts  oder  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  selbst  zu  zwingen.  Im  Invaliden-.

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