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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

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XXIII. Der quittierte Wechsel ist dem Postprotestauftrag beizufügen; mehrere Wechsel 
oder andere Anlagen beizufügen, ist nicht zulässig. Auch dürfen nicht mehrere Postprotestauf— 
träge zu einer Sendung vereinigt werden. 
Für die Postprotestaufträge sind besondere Formulare mit anhängender Postanweisung 
oder Zahlkarte zu benutzen. Der Absender hat auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszu— 
füllen. Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum Preise 
von 1 Pf. für je 2 Stück. Die Formulare mit anhängender Zahlkarte werden von den Post— 
scheckämmtern zum gleichen Preise abgegeben. Nicht von der Post bezogene Formulare müssen in 
Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
Die Formulare können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. 
ausgefüllt werden. 
XXIV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Auftragskarte anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in Buchstaben, 
den Zahlungstag, 
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll, 
seinen eigenen Namen und Wohnort. 
Stimmen die Angaben im Postprotestauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag 
mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftrags- 
formular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zah- 
lung vorgezeigt, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars durch 
den Vermerk „Der Wechsel ist vorgezeigt worden aunmn .. (Tag der Vorzeigung)“ anzugeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Auftrags- 
formular, das im Gewahrsam der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dürfen dem 
Postprotestauftrage nicht beigefügt werden. 
XXV. Der Postprotestauftrag ist in verschlossenem Umschlage stets an die Postanstalt 
zu richten, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die 
Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, 
z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag 
nach . . . (Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem 
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
ÜUber den Auftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung erteilt (8 28). 
XXVI. Am Bestimmungsort wird der Postprotestauftrag der Person, die Zahlung 
leisten soll, vorgezeigt, um die Wechselsumme gegen Aushändigung des Wechsels einzuziehen. 
Für die Vorzeigung gelten die Vorschriften des § 391 bis V. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postprotestaufträge nicht vorgezeigt! 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postprotestauftrag wie ein Postauftrag 
zur Geldeinziehung behandelt. 
45
	        

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