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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

V. Die vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilzustellung (II) kann von der Postbehörde 
beschränkt werden, soweit es sich um Postanweisungen (8 17), mit denen zugleich die Geldbeträge 
zugestellt werden, um Wertsendungen oder Pakete handelt. 
VI. Für die Zustellung durch Eilboten sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorauszahlung durch den Absender 
1. für die Zustellung von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefpostsendungen 
(§ 1 la), von Postanweisungen, Wertbriefen, Ablieferungsscheinen und Paket- 
karten « 
im Ortszustellbezirk 25 Pf., 
im Landzustellbezirk 60 Pf. 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Empfänger im Land zustellbezirk des Aufga bepostorts 
jedoch die wirklichen Botenkosten, zu deren Deckung auf Verlangen ein angemessener 
Betrag zu hinterlegen ist, mindestens aber 25 Pf.; 
2. für die Zustellung von Paketen 
im Orts zustellbezirk 40 Pf., 
im Land zustellbezirk 90 Pf. 
für jedes Paket, 
bei Paketen an Empfänger im Landzustellbezirk des Aufgabepostorts jedoch die 
wirklichen Botenkosten, zu deren Deckung auf Verlangen ein angemessener 
Betrag zu hinterlegen ist, mindestens aber 40 Pf. 
Für Eilsendungen Privater an Kgl. Behörden muß die Eilbotengebühr im voraus entrichtet 
werden. Wegen der Vorauszahlung der Zustellgebühren und des Frankos vgl. S 39 XIX und § 48 II. 
B. Im Falle der Zahlung durch den Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegen- 
stände zu A 1 und 40 Pf. für ein Paket. 
VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben 
Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn 
bei den Gegenständen zu A 1 für eine der Sendungen zum vollen Betrag und für die anderen 
mit je 10 Pf., bei Paketen aber für jedes Paket mit mindestens 40 Pf. erhoben. Sind mit den 
Gegenständen zu A 1 zugleich Eilpakete abzutragen, so werden die Botenlohnsätze für Pakete 
berechnet und außerdem für jeden der zu A 1 aufgeführten Gegenstände 10 Pf. angesetzt. Werden 
durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für die 
die Eilbotengebühr ganz oder zum Teil (VIII) vorausbezahlt, und solche, bei denen dies nicht 
der Fall ist, so hat der Empfänger den nach vorstehendem zu berechnenden Botenlohn abzüglich 
der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme 
vorausbezahlte Zustellgebühr bleibt hiebei außer Betracht. 
VIII. Reichen bei Briefpostsendungen (8 1 la), die im Briefkasten vorgefunden werden, 
die Postwertzeichen zur Deckung des Frankos und der Gebühr für die verlangte Eilzustellung
	        

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