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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

Nr. 27. 147 
8 14. 
Ein Kriegsteilnehmer kann bei der erstmaligen Ablegung der Prüfung nach dem Beginne 
der schriftlichen Prüfung ohne Angabe eines Grundes erklären, daß er von der Prüfung 
zurücktrete. Die Prüfung gilt alsdann als nicht abgelegt. 
§ 15. 
Ein Kriegsteilnehmer, der die Prüfung zum ersten Male abgelegt hat, kann sie 
wiederholen, auch wenn er sie bestanden hat, ohne auf das Prüfungsergebnis verzichten zu müssen. 
Hat ein Kriegsteilnehmer bei der erstmaligen Ablegung der Prüfung eine Gesamt- 
notensumme von mehr als 100 erhalten, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 
Ist das Ergebnis der erstmaligen Prüsung derart, daß sie nach den Vorschriften in 
§ 52 Abs. II in der Fassung der Verordnung vom 27. Juli 1912 mit Erfolg nur 
abgelegt ist, wenn sich der Prüfling einer mündlichen Prüfung mit Erfolg unterzieht, so 
kann der Kriegsteilnehmer sich der mündlichen Prüfung unterziehen; besteht er sie nicht, so 
gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt. Das Recht, die Prüfung ohne Verzicht auf 
das Prüfungsergebnis zu wiederholen, hat er ohne Rücksicht darauf, ob er sich der münd- 
lichen Prüfung unterzieht oder nicht. 
§ 16. 
Ein Kriegsteilnehmer kann sich darauf beschränken nur eine Abteilung der Prüfung 
zu wiederholen. In diesem Falle wird das Ergebnis der wiederholten Prüfung in der 
Weise berechnet, daß die Gesamtnotensumme der wiederholten und die der nicht wiederholten 
Abteilung zusammengezählt wird. Die Absicht, nur eine Abteilung zu wiederholen, muß 
der Kriegsteilnehmer bei der Anmeldung zur Prüfung äußern und dabei angeben, welche 
Abteilung er wiederholen will. 
§ 17. 
Hat ein Kriegsteilnehmer auf Grund des § 15 Abs. 1 die Prüfung wiederholt, so 
gilt für ihn das Ergebnis derjenigen Prüfung, die für ihn günstiger ausgefallen ist. 
Hat er auf Grund des § 16 nur eine Abteilung wiederholt, so bleibt die Wieder- 
holung außer Betracht, wenn sie ein ungünstigeres Ergebnis hatte als die frühere Prüfung 
in der Abteilung. 
8 18. 
Hat ein Kriegsteilnehmer die Prüfung ganz oder nur in einer Abteilung wiederholt, so 
gelten für eine nochmalige Wiederholung der Prüfung die gleichen Vorschriften, welche An- 
wendung finden, wenn der Prüfling nicht Kriegsteilnehmer wäre. Die Prüfung gilt auch 
dann als wiederholt, wenn der Kriegsteilnehmer nach ihrem Beginne oder sofern er nur eine 
Abteilung wiederholt, nach deren Beginne von der Prüfung ohne zureichenden Grund zurücktritt.
	        

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