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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

Nr. 30. 165 
Lohnerhöhungen, die mit Rücksicht auf die herrschende Teuerung seit Kriegsbeginn 
gewährt worden sind, werden auf die Kriegsteuerungsbeihilfen angerechnet, soweit hierdurch 
nicht das vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von dem Arbeiter zuletzt bezogene 
Gesamtdiensteinkommen (Lohn und seitherige Kriegsteuerungsbeihilfe) eine Schmälerung erfährt. 
13. 
Personen, die nur gelegentlich oder vorübergehend für den Staat beschäftigt werden, 
(ogen. Gelegenheitsarbeiter) sind von der Kriegsteuerungsbeihilfe ausgeschlossen. 
14. 
1 Die Versicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge) dürfen von dem Diensteinkommen ab- 
gerechnet werden. 
11 Das jährliche Diensteinkommen wird ermittelt bei den für alle Tage des Jahres 
entlohnten Arbeitern durch Vervielfältigung des durchschnittlichen täglichen Verdienstes mit 
365 und bei den nur für die Arbeitstage entlohnten Arbeitern durch Vervielfältigung des 
durchschnittlichen täglichen Verdienstes mit 300. 
III Für Arbeiter, die nicht während des ganzen Monats beschäftigt waren, ist 
zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe zunächst der durchschnittliche Tagesverdienst durch 
Teilung des für den Monat erzielten Gesamtverdienstes mit der Zahl der tatsächlichen 
Arbeitstage festzustellen, sodann der auf den Tag treffende Teil der Beihilfe durch Teilung 
des Monatssatzes mit der Zahl 30 zu bestimmen; auf dieser Grundlage ist die Beihilfe 
in der Weise zu berechnen, daß der ermittelte Tagessatz der Beihilfe mit der Zahl der Tage 
vervielfältigt wird, an denen in diesem Monate der Arbeiter oder die Arbeiterin im Dienste 
der Verwaltung gestanden ist. Dabei werden für die Bemessung der Höhe der Beihilfe 
auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn= und Feiertage mitgezählt. War z. B. 
ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwaltung, der in einer zur 
Ortsklasse IV gehörenden Gemeinde wohnt und 3 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren 
hat, im Monat Juli vom 10. bis einschließlich 31. beschäftigt und hatte er an den in 
diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamtverdienst (an Tag= oder Stücklohn oder 
an Tag= und Stücklohn) von 85,50 —X erzielt, so beläuft sich der durchschnittliche Tages- 
verdienst bei Teilung des Gesamtverdienstes zu 85,50 “ mit der Zahl 19 — der Zahl 
der tatsächlichen Arbeitstage — auf 4,50 M, sohin das Jahreseinkommen auf 1350 M; 
aus dem Monatsbetrage der Beihilfe zu 33 KXK berechnet sich bei Teilung dieses Betrags 
durch die Zahl 30 ein Tagessatz von 1,,10 —#. Die Beihilfe ist hiernach mit 
22 K 1,10 +&. = 24,20 “ anzuweisen, da die 3 in diese Zeit fallenden Sonntage 
mitzuzählen sind.
	        

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