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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

Nr. 38. 205 
b) Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Reichs- 
gebiet, so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der 
Grenze und der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
) Durchschneiden Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen das Gebiet eines aus- 
ländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berücksichtigen. 
Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder zum Teil 
unberücksichtigt bleiben. 1 
d) Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebiet, so 
kann die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebiete gelegenen Strecken 
ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
e) Erstreckt sich eine deutsche Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Betriebswechsel in 
ausländisches Gebiet, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach zum 
Zwecke der Steuerberechnung aufzustellenden Tarifsätze werden auf Vorschlag der 
Kleinbahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis d 
getroffenen Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabe- 
frei, soweit er die Grenze nicht überschreitet; der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisen- 
bahnverwaltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht 
überschreitet. 
(3) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, 
sind der Abgabe in allen Fällen unterworfen. 
§ 4. 
Zum §4 Abs. 3 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre 
vom Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die 
Abgabe, sobald sie nach §. 7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, 
nach dem Teil des Beförderungspreises zu berechnen, der von den deutschen Bahnen auf 
deutscher Strecke in den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. 
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe 
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise 
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der auf 
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des 
deutschen Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt, 
so ist der kürzeste Leitungsweg maßgebend; 
517 
4. Inter- 
nationaler 
Verkehr.
	        

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