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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bibliographic data

Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

370 
II Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und kein Fett 
und keine Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem 
Gewicht bis 3 kg eine Hülle von Packpapier mit fester Verschnürung. 
III Schwerere Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pack- 
papier verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche, die durch Nässe, Reibung oder 
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen je nach ihrem Wert, Umfang 
und Gewicht sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in festen, unter Umständen mit Leinen 
überzogenen Kisten usw. verpackt sein. 
V Sendungen, durch deren Inhalt andere Schaden leiden könnten, müssen so verpackt 
sein, daß das verhütet wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen starke Reisen haben. Leicht 
zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge usw.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln 
oder Körben zu verwahren. 
VWWertbriefe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten Umschlage 
versehen sein; er darf keine farbigen Ränder haben. 
Vllber die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen f(. § 17. 
Verschluß der Hakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Hakete. 
& 16. 1 Gewöhnliche und Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, daß ohne Offnung 
oder Beschädigung des Verschlusses ihrem Inhalte nicht beizukommen ist. Siegel sind ent- 
behrlich, wenn der Inhalt nach seiner Beschaffenheit durch Packung und Verschluß ganz 
gesichert ist. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die 
Hülle aus Packpapier besteht, mit gutem Klebstoff oder mit Siegelmarken hergestellt werden. 
Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken angewandt werden, wenn damit ein haltbarer 
Verschluß erzielt wird. Verschlossene Reisetaschen, Koffer und Kisten, gut bereifte und fest 
verspundete Fässer und fest vernagelte Kisten bedürfen keines weiteren Verschlusses. Gut 
umhüllte Maschinenteile, größere Waffen und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, 
z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. 
Von der Reichsabgabe befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen 
nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der 
Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ 
tragen. Derselbe Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten 
sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an 
Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 
I Wertsendungen müssen soviel Abdrücke desselben Siegels in gutem Siegellack erhalten, 
daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle (des Briefumschlags) oder der Siegel
	        

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