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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1917
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

386 
Papier (Urschrift und Abschrift), für die vereinfachte (uv) einen graublauen Vordruck dem 
Briefumschlag haltbar äußerlich beizufügen und entsprechend in der Aufschrift 
entweder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ 
oder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung“ 
zu vermerken. 
IV Der Absender muß den Kopf des Vordrucks und der Abschrift ausfüllen und den 
Vordruck mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen 
Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den Paragraphen 181, 183 und im 
§ 184 Abs. 1 der Zidvilprozeßordnung bezeichneten Personen zugestellt werden, so muß der 
Absender in der Aufschrift und auf dem Vordruck zur Urkunde unmittelbar unter dem 
Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte augenfällig vermerken „Eine Zustellung 
an (z. B. an die. Ehefrau, an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N.) 
darf nicht stattfinden“. 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit näher bezeichnet werden, so muß der Ab- 
sender auf die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Vordrucke schreiben „Mit 
Zeitangabe zustellen“ und diese Worte rot unterstreichen. 
VI Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Vordrucke verwandt, die die Post zum Preise 
von 5 Pf. für je 5 Stück verkauft. Eine Art ist für Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine 
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, die andere für alle übrigen Fälle bestimmt. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Vordrucke un- 
entgeltlich geliefert. 
VII Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ 
sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
VIUn Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto einschließlich der Reichsabgabe, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) von 15 Pf. für die Rücksendung 
der Zustellungsurkunde; über die Ausnahme im Orts-= und Nachbarortsverkehr 
s. 8 37, m. 
Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich entweder der Absender bei der Einlieferung 
oder der Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Bruchpfennige des Gesamtge- 
bührenbetrags für nichtfreigemachte Briefe werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. 
Im übrigen haftet der Absender für alle Beträge, die der Empfänger nicht bezahlt. Kann 
der Brief nicht zugestellt werden, so ist bei nichtfreigemachten Briefen nur das Porto usw. zu 1 
zu entrichten; bei freigemachten Briefen werden die unter 2 und 3 bezeichneten Beträge 
dem Absender erstattet.
	        

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