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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 15. 99 
(3) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch bei Fahrausweisen, die zum Teil zur 
Benutzung einer niedrigeren, zum Teil einer höheren Fahrklasse berechtigen, die Abgabe nach 
einem Durchschnittssatze berechnet und abgeführt werden. 
(4) Soweit die auf Grund von Militärfahrscheinen zu erhebenden Beförderungsgebühren 
des öffentlichen Personen= und Gepäckverkehrs nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt 
werden, kann von der obersten Landesfinanzbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten Verfahren an- 
geordnet werden. 
§ 56. 
(1) Sind an einer Personenbeförderung mehrere Betriebsunternehmer beteiligt, so liegt 15. Person 
die Abrechnung über die Abgabe und deren Abführung demjenigen von ihnen ob, der den des Zahlungs 
Beförderungspreis vom Reisenden erhoben hat. pftichtigen. 
(2) Ist im Eisenbahn-Auslandsverkehre die Abgabe für die Beförderung nach deutschen 
Stationen oder über deutsche Strecken im Ausland von einem ausländischen Betriebsunter- 
nehmer erhoben, so liegt, wenn nur eine deutsche Verwaltung an der Beförderung beteiligt 
ist, dieser, andernfalls der abrechnenden oder berichterstattenden inländischen Eisenbahnver- 
waltung des Tarifverbandes die Abrechnung über die Abgabe und deren Abführung ob. 
(3) Nichtstaatlichen Betriebsunternehmern, insbesondere Kleinbahnen und Straßenbahnen, 
die ihre Betriebsführung einer Verwaltungsgesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag 
gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft als Vertreter bestellen und die Abrechnung und 
Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken lassen. § 8 Abs. 10 Satz 2 bis 4 gelten 
entsprechend. 
DA. 
A. 
(1) Wird über die Abgabe mit der Steuerstelle erst abgerechnet, nachdem die Betriebs= 16. Abschlags- 
verwaltung über ihre Fahrgeldeinnahme endgültig abgerechnet hat (§ 54 Satz 2, 4), so zahlungen. 
hat der Betriebsunternehmer auf die von ihm zu entrichtende Abgabe für jeden Kalender- 
monat bis zum 25. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle unter Einreichung 
einer Anmeldung nach Muster 13 in doppelter Ausfertigung eine Abschlagszahlung zu Muster 
leisten. .Im ersten Jahre ist sie nach Maßgabe der mutmaßlichen Einnahme zu schätzen, 7n7 
später ist sie nach dem Verhältnis der gesamten Verkehrseinnahmen des laufenden Monats 
zu denen des gleichen Monats im Vorjahr nach der für diesen Zeitraum abgeführten Ab- 
gabe zu veranschlagen. Ist im Vorjahr für einen längeren Zeitraum abgerechnet, so ist 
als Monatseinnahme der entsprechende Teil der Einnahme des Abrechnungsabschnitts anzu- 
nehmen. - 
(2) Bei neuen Betriebslinien ist für die einzelnen Monate des ersten Jahres eine 
Abschlagszahlung nach Maßgabe des mutmaßlichen Verkehrs zu leisten.
	        

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