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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

100 
8 58. 
17. Abrech- (1) Der Betriebsunternehmer, im Eisenbahnverkehre die Abrechnungsstelle (Verkehrs- 
nung. kontrolle) der nach § 56 Abs. 1, 2 zuständigen Verwaltung, hat zur Entrichtung der Ab- 
UL## K gabe Nachweisungen nach Muster 14 aufzustellen. Soweit für den Betrieb nicht sämtliche 
* Spalten des Musters in Betracht kommen, kann mit Zustimmung der Oberbehörde der 
iss Nachweisung ein vereinfachtes Muster zugrunde gelegt werden, wofür Muster 15 zum An- 
halt dient. Die Nachweisungen haben die im Abrechnungszeitraum aufgekommenen Ein- 
nahmen (§ 55) zu umfassen und sind mit einer Bescheinigung zu versehen, daß die in 
der Nachweisung angegebenen abgabepflichtigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebs- 
rechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. Den Bescheinigungen sind bei staatlichen 
Beförderungsunternehmungen durch den Vorstand der Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle), 
bei den übrigen Beförderungsunternehmungen durch einen Beamten der Steuerverwaltung 
abzugeben. Die nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen haben ihre Buchführung und 
diejenige der Stationen, insbesondere deren monatliche Aufstellungen über die Fahrgeld= und 
Gepäckfrachteinnahmen, nach Anordnung der zuständigen Oberbehörde derart einzurichten, daß 
daraus die Prüfung der Nachweisungen ohne Schwierigkeit möglich ist. 
(2) Sofern zu dem Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle Stationen gehören, die 
in einem anderen Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei diesen Stationen verein- 
nahmten Fahrgelder und Gepäckfrachten für jeden der in Betracht kommenden Bundesstaaten 
eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der obersten Landesfinanzbehörde des 
betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Festsetzung und Einziehung des Ab- 
gabebetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, zur Ver- 
einfachung des Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; 
die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Im Falle des § 55 
Abs. 4 kann von der obersten Landesfinanzbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren angeordnet werden. 
  
(3) Die Nachweisungen sind der für den Sitz der Verwaltung zuständigen Steuer- 
stelle, im Eisenbahnverkehre der für den. Sitz der Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle) zuständigen 
Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. · 
(4) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen, stellt in beiden Ausfertigungen die 
Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben die Abschlags- 
zahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, 
im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung an- 
zurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmeldungsbuche, 
die andere wird mit Empfangsbekenntuis zurückgegeben.
	        

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