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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 15. 107 
beamte desjenigen Bundesstaats, von dessen Behörden die Abgabe erhoben wird, auch daun, 
wenn das Unternehmen in einem anderen Bundesstaate betrieben wird. Sind die Fahr— 
ausweise abzustempeln, so geschieht die Prüfung bei den Fahrausweis-Ausgabestellen, nötigen- 
falls auch im Anschluß an die von den Betriebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang 
der Reisenden ausgeübte Fahrausweiskontrolle; an Stelle dieser Prüfung kann mit Ge- 
nehmigung der Oberbehörde eine fortlaufende lberwachung durch die Behörden treten, denen 
die Betriebsüberwachung obliegt. 
(6) Auf die Durchführung der Abgabenprüfung finden die 88 221 bis 223 der Aus- 
führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz entsprechende Anwendung. 
(7) Die Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung haben gelegentlich ihrer sonstigen 
Dienstverrichtungen das Augenmerk auch darauf zu richten, daß bei den Beförderungsunter- 
nehmungen, die die Abgabe im Wege der Einzelversteuerung entrichten, die wegen Erhebung 
der Abgabe von der Personenbeförderung und wegen der Fahrausweise bestehenden Bestim- 
mungen beachtet werden. Die Zoll= und Steneraufsichtsbeamten sind berechtigt, an Halte- 
stellen sowie auf Fahrzeugen und Schiffen, die dem steuerpflichtigen Personenverkehre nicht- 
staatlicher Beförderungsunternehmungen auf Landwegen und Wasserstraßen sowie von Klein- 
und Straßenbahnen dienen, während der Fahrt sich von den Führern, Schaffnern und Reisenden 
die vorgeschriebenen Fahrausweise und Gepäckzettel (§§ 61 bis 67) vorzeigen zu lassen. 
Die Aufsichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der Verdacht 
der Umgehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen 
Fällen regelmäßig Gebrauch zu machen. Der Verkehr darf hierdurch nicht aufgehalten werden. 
VII. Erhebung und Verrechnung der Abgaben. 
§ 73. 
Jede zur Erhebung der Abgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein 
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das 
anliegende Muster 20 dient als Vorbild. Wegen der Berechnung der Verwaltungskosten- 
vergütung gemäß § 77 Abs. 1, 2 sind die Einnahmen aus der Besteuerung des Personen-= 
und Gepäckverkehrs einerseits und des Güterverkehrs anderseits getrennt nachzuweisen. 
§ 74. 
(u) Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein An- 
meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 21 als Vorbild dient. In dieses sind 
alle zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen 
sowie sonstigen Anzeigen, auf Grund deren eine Abgabenerhebung erfolgt, einzutragen. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß in einzelnen Fällen das Ein- 
nahmebuch und das Anmeldungsbuch zu einem Buche vereinigt werden. 
1. Einnahme- 
buch. 
2 
2, 1 Fv 2/ 
2. Anmel- 
dungsbuch. 
LQ 2 
* Men 
7 .
	        

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