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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 77. 1197 
34. Die Frachtstempelmarken werden zum Nennwert abgegeben. Für gestempelte Vor- 
drucke wird außer dem Betrage des Stempels das in den Tarifen der Eisenbahnverwaltungen 
festgesetzte Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke erhoben. 
35. Den Abfertigungsstellen der Eisenbahnen sind bei der Aufgabe von Stückgut= und 
Expreßgutsendungen, falls nicht gestempelte Vordrucke verwendet werden, Frachturkunden 
(Frachtbriefe, Eisenbahnpaketadressen) mit aufgeklebter jedoch noch nicht entwerteter Stempel- 
marke zu übergeben. Die Marke ist an der für den Stempel der Versandstation bestimmten 
Stelle aufzukleben. Die Entwertung der Marken ist im Eisenbahnverkehr ausschließlich 
Sache der Eisenbahndienststellen. 
36. Im Privatbesitze befindliche Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und 
Eisenbahnpaketadressen können auf Antrag bei den Kreiskassen und dem Stempelamt Nürn- 
berg mit dem Aufdruck des Reichsstempels im Wertbetrage von 15 J versehen werden. 
Die Abstempelung findet jedoch nur statt, wenn mindestens 1000 Stück Vordrucke zur Ab- 
stempelung vorgelegt werden. Die Vordrucke sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß 
sie ohne weiteres abgestempelt werden können. Die Anmeldung zur Abstempelung hat unter 
Benutzung des Musters 18 der AusfBest. des Bundesrats zu geschehen. Die Anmeldung 
ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
37. Nach § 113 Abs. 1 der AusfBest. des Bundesrats kann zuverlässigen Privat- 
druckereien, die sich mit der Herstellung von Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen 
befassen, auf Antrag gestattet werden, daß sie von ihnen hergestellte Vordrucke für Eisenbahn- 
frachtbriefe und für Eisenbahnpaketadressen zugleich mit einem Stempelaufdruck im Werte 
von 15 J versehen. Hierauf gerichtete Anträge sind an das Staatsministerium der 
Finanzen zu richten und dort einzureichen. 
Ist einer Privatdruckerei vom Staatsministerium der Finanzen gestattet, die bei ihr 
gedruckten Frachturkundenvordrucke mit dem Reichsstempelaufdruck zu versehen, so sind die 
einzelnen Abstempelungen bei der Kreiskasse, in deren Bezirk die Druckerei liegt, in Nürn- 
berg beim Stempelamte Nürnberg zu deantragen. Die Anmeldung ist unter Benützung 
des Musters 18 der AusfBest. des Bundesrats in doppelter Ausfertigung einzureichen; 
mit der Anmeldung ist der geschuldete Reichsstempel einzuzahlen. 
38. Über Gesuche um Rückerstattung zuviel entrichteter Frachturkundenstempelbeträge 
entscheidet die Regierungsfinanzkammer des Bezirks. Die Gesuche sind entsprechend belegt 
bei der Regierungsfinanzk entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines Rent- 
amts einzureichen. Außerdem sind die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen 
ermächtigt, Stempel für Eisenbahnfrachturkunden, die bei ihnen offensichtlich zuviel entrichtet 
worden sind, auf Antrag zu erstatten. In zweifelhaften Fällen sind die Beteiligten an die 
zuständige Regierungsfinanzkammer zu verweisen. Die Erstattung wird in barem eile geleistet.
	        

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